Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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Offene Karten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst 
strafbaren Handlung sich ergiebt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
3. Im § 38, „Nochsendung der Postsendungen“ betreffend, erhalten die 
Absätze I und UI folgende Fassung: 
II Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung 
nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch 
des Empfängers. 
III Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Falle der Nachsen- 
dung das Porto und die Versicherungsgebühr von Beslimmungsort zu Bestimmungs- 
ort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung 
nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz nicht statt. Ein- 
schreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für 
Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
4. Im § 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ 
betreffend, erhält der Absatz VII folgende Fassung: 
VII Für zurückzusendende Packete und für Briese mit Werthangabe ist das 
Porto und die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; 
der Porkozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nücksendung nicht erhoben. Für 
andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- 
und Postauftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen wer- 
den bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
5. Im § 49, „Grundsätze bei Personengeld-Erhebung“ betreffend, ist im 
zweiten Satze des Absatzes VIII hinter den Worten „Zwei 
Kinder“ einzuschalten: 
bis zu diesem Alter 
6. Im § 53, iseprpach- betreffend, erhält der Absatz U folgende 
anderweite Fassun 
II Kleine Gegenstände, wihe ohne Belästigung der anderen Reisenden im Per- 
sonenraume untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht 
bei sich führen. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem I. Juli 1890 in Kraft. 
Berlin, den 16. Juni 1890 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stebhan.
	        
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