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Offene Karten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst
strafbaren Handlung sich ergiebt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
3. Im § 38, „Nochsendung der Postsendungen“ betreffend, erhalten die
Absätze I und UI folgende Fassung:
II Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung
nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch
des Empfängers.
III Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Falle der Nachsen-
dung das Porto und die Versicherungsgebühr von Beslimmungsort zu Bestimmungs-
ort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung
nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz nicht statt. Ein-
schreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für
Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
4. Im § 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“
betreffend, erhält der Absatz VII folgende Fassung:
VII Für zurückzusendende Packete und für Briese mit Werthangabe ist das
Porto und die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten;
der Porkozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nücksendung nicht erhoben. Für
andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-
und Postauftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen wer-
den bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.
5. Im § 49, „Grundsätze bei Personengeld-Erhebung“ betreffend, ist im
zweiten Satze des Absatzes VIII hinter den Worten „Zwei
Kinder“ einzuschalten:
bis zu diesem Alter
6. Im § 53, iseprpach- betreffend, erhält der Absatz U folgende
anderweite Fassun
II Kleine Gegenstände, wihe ohne Belästigung der anderen Reisenden im Per-
sonenraume untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht
bei sich führen.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem I. Juli 1890 in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 1890
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stebhan.