Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

ao 1890. 
8. 3. 
Die zur Ausführung der Zählung erforderlichen Formulare erhalten die Ge- 
meindevorstände, bezüglich die Verlreter der Gutsbezirke, durch die Fürstl. Land- 
rathsämter. 
8. 4. 
Fũr die Thãtigkeit der Gemeindebehörden und der Vertreter der Gutsbezirke 
bei der Volkozählung, sowie für die Thätigkeit der Zähler sind die nachfolgend ab- 
gedruckten beiden Anweisungen maßgebend. 
8. 5. 
Spätestens bis zum 31. December haben die Fürstl. Landrathsämter die 
Zählungs-, Kontrol- und Ortsbevölkerungslissen der Gemeinden und Gutöbezirke des 
Bezirks mit ihren etwaigen Bemerkungen an das statistische Büreau vereinigter 
Thüringischer Staaken in Weimar zur weiteren Revision und Bearbeitung einzu- 
senden, gleichzeitig auch eine Bezirksnachweisung über das Resultat der Zählung an 
uns einzusenden. 
Rudolstadt, den 4. Oktober 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
v. Starck.
	        
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