Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 6l 
Anweisung für die Gemeindebehörden 
zur Ausführung 
der Volkszählung am 1. December 1890. 
8. 1. 
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände und Ver. 
treter der Gutsbezirke. 
S. 2. 
Die Gemeindevorstände und die Vertreter der Gutsbezirke haben, nachdem 
ihnen der zur Ausführung der Zählung nöthige Bedarf an Zählungslisten, Kontrol- 
listen. Ortsbevölkerungslisten und Anweisungen zugegangen sein wird, dafür Sorge 
zu tragen: 
1) daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden. Die Größe derselben ist in 
der Art zu bemessen, daß das Geschäft der Zählung innerhalb der vorge- 
schriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt werden kann; 
2) daß die zur Ausführung der Zählung nothwendigen, geeigneten Personen 
(Zähler) ernannt und unter Hinweisung auf ihre Anweisung gründlich unter- 
wiesen werden; 
3) daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 28. bis 30. No- 
vember in jede Haushaltung eine mit der Hausnummer versehene Zählungs- 
liste abgegeben und daß sämmtliche Zählungslisten wieder eingesammelt und 
nebst Kontrolliste spätestens bis zum 5. December an die Zählungsbehörde 
abgeliefert werden. (F. 17 der Anweisung für die Zähler.) 
« . 3. 
Die von den Zählern zurückgelieferten Zählungs= und Kontrollisten sind von 
den Gemeindevorständen einer genauen Prüfung zu unterwerfen; etwaige Mängel 
sind, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den betreffenden Haushallungen 
mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen und alodann die Ortsbe völ- 
kerungslisten nach dem hierzu beslimmten Formulare zusammenzustellen. 
Alle mit einem Gemeinde oder Gutsbezirke verbundenen oder dazu gehörigen 
einzeln gelegenen Höfe, Güter, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte Nieder- 
lassungen, welche besondere Namen führen, sind speciell namhast zu machen, deren 
Bevölkerung auszuscheiden und besonders anzugeben. 
14*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.