Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

62 1890. 
8. 4. 
Die mit dem Zeugniß der Prüfung und Richtigkeit versehenen Ortsbevölkerungs- 
listen sind nebst sämmtlichen Zählungslisten und Kontrollisten bis spätestens zum 
20. December an die betreffenden Fürstl. Landrathsämter einzusenden. Hierbei sind 
die Zählungslisten nach der Reihenfolge der Hausnummem zu ordnen und mit einem 
Umschlage mit folgender Aufschrift zu versehen: 
Zählungslisten 
der Volkszählung vom I. December 1890 
für 
den Ot 
im Amitsgerichtsbezirke 
im Landrathsamisbezirke 
Die Zählungslisten der zum Geneindebezir etwa gechörenden Orr. sowie 
einzeln gelegenen Höfe, Güter, Mühlen u. s. w. sind mit besonderem Umschlage und 
entsprechender Ueberschrift zu versehen. 
8. 5. 
Da dem statistischen Bũreau vereinigter Thüringischer Staalen in Weimar die 
weitere Revision und Bearbeitung des gesammten Materials der Volkszählung über- 
tragen ist, so haben die Gemeindevorstände und Vertreter der Gutsbezirke allen 
Anforderungen, welche von dem Direktor des statistischen Büreaus behuss Berich- 
tigung, Feststellung und Aufklärung der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, mit 
der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältigst nach- 
zukommen. 
Nudolstadt, den 4. Oktober 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
v. Starck. 
 
	        
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