62 1890.
8. 4.
Die mit dem Zeugniß der Prüfung und Richtigkeit versehenen Ortsbevölkerungs-
listen sind nebst sämmtlichen Zählungslisten und Kontrollisten bis spätestens zum
20. December an die betreffenden Fürstl. Landrathsämter einzusenden. Hierbei sind
die Zählungslisten nach der Reihenfolge der Hausnummem zu ordnen und mit einem
Umschlage mit folgender Aufschrift zu versehen:
Zählungslisten
der Volkszählung vom I. December 1890
für
den Ot
im Amitsgerichtsbezirke
im Landrathsamisbezirke
Die Zählungslisten der zum Geneindebezir etwa gechörenden Orr. sowie
einzeln gelegenen Höfe, Güter, Mühlen u. s. w. sind mit besonderem Umschlage und
entsprechender Ueberschrift zu versehen.
8. 5.
Da dem statistischen Bũreau vereinigter Thüringischer Staalen in Weimar die
weitere Revision und Bearbeitung des gesammten Materials der Volkszählung über-
tragen ist, so haben die Gemeindevorstände und Vertreter der Gutsbezirke allen
Anforderungen, welche von dem Direktor des statistischen Büreaus behuss Berich-
tigung, Feststellung und Aufklärung der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, mit
der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältigst nach-
zukommen.
Nudolstadt, den 4. Oktober 1890.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm.
v. Starck.