Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 63 
Anweisung für die Zähler 
zur Ausführung 
der Volkszählung am 1. December 1390. 
S. 1. 
Zum Zweck der thunlichst sicheren und beschleunigten Vornahme der Volks- 
zählung werden die Gemeinden (Orte) in bestimmt begrenzte Zählbezirke ein- 
getheilt. 
Kleine Gemeinden (Orte) bilden nur einen einzigen Zählbezirk. 
8. 2. 
Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde ein Zähler bestellt. 
S. 3. 
Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungs- 
listen ob. 
Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung 
seines Zählbezirks eine Zählungsliste erhält, und daß alle Zählungslisten vor- 
schriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wieder in 
seine Hände gelangen. 
Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Rath und 
That unterstützen. 
8. 4. 
Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zähler sich zunächst mit der Ein- 
richtung der Zählungslisten und mit der darauf befindlichen Anleitung zur Aus- 
süllung derselben genau bekannt machen und, wenn ihm die örtlichen Verhälmisse 
seines Zählbezirks und die darin wohnenden Haushaltungen nicht schon bekannt sein 
sollten, von der Zählungsbehörde und auf sonstige Weise sich Kenntniß hierüber 
verschaffen. 
8. 5. 
Die Austheilung der Listen ist in der Zeit vom 28. bis 30. November von 
Haus zu Haus vorzunehmen.
	        
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