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Die Staatsregierungen
a) des Königreichs Preuß
890.
en,
b) des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt,
e) des Großherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach,
d) des Herzogthums Sachsen-Meiningen,
e) des Herzogthums Sachsen-Altenburg,
der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha,
6) des Fürstenthums Reu
h) des Fürstenthums Reuß
ß älterer Linie,
ß jũngerer Linie
haben durch die bestellten Bevollmächtigten, nämlich
für das Königreich Preußen,
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Justizrath Dr. Löwe;
für das Fürstenthum Schwarzburg-Ruvolstadt,
den Fürstlichen Staatsrath Hanthal;
—
ür das Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach,
den Grohherzoglich Sächsischen Geheimen Justizrath Brüger;
—
ũr das Herzogthum Sachsen-Meiningen,
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Justizrath Cronacher:
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg,
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrath Göpel:
—
ür die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha,
den Herzoglich Sächsischen Staatsrath von Wittken;
—
Ür das Fürstenthum Reuß älterer Linie,
den Fürstl. Geh. Regierungsrath von Geldern-Crispendorf;
für das Fürstenthum Reuß älterer Linie,
den Fürstlichen Geheimrath Dr. Vollert;
nachstebenden Nachtrag zu dem die
betreffenden Staatsvertrag vom 11.
Ratiflation unter sich vereinbart.
I. Der § 1 des Staatsvertrags vom 11. November 1878 wird durch fol-
gende Bestimmung ersetzt:
Bildung gemeinschaftlicher Schwurgerichtsbezirke
November 1878 mit dem Vorbehalt allseitiger
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gehörigen Land.
gerichte werden zu drei Schwurgerichtsbezirken zusammengelegt.
Der erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landge-
richte Altenburg, Gera und Greiz.