Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffsmühlen, welche im Hafen, Strome, Flusse 2c. 
innerhalb des Zählbezirks liegen, oder welche dort am Vormittag des 1. December 
von der Fahrt über Nacht anlangen, und auf denen Personen wohnen oder über- 
nachten, sodann in Baracken, Hütten, Brelterbuden, Zelte, Wagen 2c., welche als 
Wohnung oder vorübergehend zum Uebernachten dienen (für Feld., Wald-, Straßen, 
Eisenbahn= und andere Bauarbeiler, Wächter, Hirlen, reisende Handwerker und 
Schausteller, Markt- und Meßleute #.), sind Zählungslisten in erforderlicher Anzahl 
zur Ausfüllung zu geben. 
Auch unbewohnte Wohnhäuser (zu Wohnzwecken bestimmte, im Bau vollendete 
Gebäude) hat der Zähler in der Kontrolliste (. 16) zu verzeichnen. 
8. 9. 
Bei den Anslalten ist zu beachten, daß, wenn darin mehrere Verwaltungs- oder 
Aussichtspersonen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Haushaltungen wohnen, 
jede derselben eine Zählungsliste mit besonderer Nummer erhält. 
In Anstalten, in denen Familien oder einzelne Personen Wohnung ehhalten, 
aber jede für sich besondere Hauswirthschafst führen, ist jede solche Haus- 
haltung 2c. mit einer besonders nummerirten Zählungsliste zu versehen; jedoch is 
auf der Tilelseite derselben hinter der Nummer die Art der Anstalt anzugeben. 
Die Gast. und Herbergswirthe, sowie die Vorsteher, Verwalker oder Ausseher 
der Anstalten sind bei Einhändigung der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß 
die Namen der Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung in der gewöhnlichen Zählungs- 
liste, die in der betr. Anstalt ausgenommenen Personen aber in der Anstalts. Zählungs- 
liste zu verzeichnen sind, sofern diese letzteren Personen nicht nach der Bestimmung 
des vorigen Absatzes besondere Zählungslisten erhalten („Allgemeine Anleitung“ auf 
der Zählungsliste, Zisfer 1 Absatz 4). 
Die Gast= und Herbergswirlhe sind ferner darauf binzuweisen, daß sie die bei 
ihnen vom 30. November auf den 1. December übernachtenden Gäste rechtzeitig 
um die ersorderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen. 
8. 10. 
Bei der Zählung der Militär- und Civilpersonen ist gleichmäßig zu verfahren, 
und sind die Kasernen in gleicher Weise wie die sonsligen Anslalten zu behandeln 
(8. 9). Es erhalten also die in Kasernen wohnenden Haushaltungen, welche für sich 
besondere Hauswirihschaft führen, auch besondere Zählungslisten.
	        
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