Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

66 1890. 
Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden, 
sowie die in Privalhäusern wohnenden, einquartierten und übernachtenden Militär- 
versonen sind deshalb als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für 
Wachtlokale sind gleichfalls Zählungelisten zu bestimmen, und Mannschasten, welche 
die Nacht vom 30. November zum 1. December dort zubringen, als in dem betref- 
senden Wachtsokale Anwesende zu behandeln. 
Andererseits sind Mannschaften, welche aus den Kasernen und Quartieren über 
Nacht oder länger vorübergehend abwesend sind, in die Zählungslisten der Kasernen 
oder der betreffenden Quartiergeber als Abwesende einzutragen. 
S. 11. 
Die Wiedereinsammlung der Zählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr 
Mittags des 1. December zu beginnen. Dieselbe soll möglichst bis zum Abend des 
2. December vollendet werden. 
8. 12. 
Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durchsicht 
zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen. 
Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt, so veranlaßt der Zähler die 
betrefsenden Nachträge. Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der 
Zähler dieselbe sosort ausfüllen lassen, oder auf mündliche Erkundigung selbst aus- 
süllen. Ist eine Liste verloren gegangen, so wird er dieselbe erseßen und ebenso 
verfahren. 
Namentlich hat der Zähler auch darauf zu achten, daß die Unterschrift des 
Haushaltungsvorstandes nicht fehlt. 
8. 13 
Trifft der Zähler bei der Wiedereinsammlung in einer Haushallung Niemanden 
an, und ist für dieselbe bei Hausgenossen oder Nachbarn eine ausgesüllte Liste nicht 
hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung auf Grund mündlicher 
Nachfrage eine Zählungsliste aus, vorbehaltlich der Ersetzung durch eine etwa vom 
Haushaltungsvorstand nachgelieferte. 
Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so verfährt er wie 
vorstehend angegeben, indem er die Milglieder dieser Haushaltung in das Ver- 
zeichniß B der Zählungsliste einträgt.
	        
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