1890. 67
In solcher Weise vom Zähler ausgefüllte Zählungslisten sind mit bezuͤglichem
Vermerk und mit der Unterschrift des Zählers zu versehen.
S. 14.
Bei der Einsammlung der Listen hat der Zähler sich nochmals davon zu über-
zeugen, daß in seinem Zählbezirk kein Wohngebäude, keine sonstige Aufenthaltsstätee,
keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, sowie davon,
daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu
gehörenden Räumlichkeiten ein Nebengebäuden, Boden- und Speicherräumen 2c.) über-
nachtet haben, oder welche am Vormittag des 1. December in der Haushaltung ein-
getroffen und nach der Anleitung auf der Zählungsliste (3a Absatz 3) als Anwesende
zu verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen sind. Etwa Versäumtes
wird er sofort nachholen oder nachholen lassen.
S. 15.
Bei Durchsicht der Listen ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die
Personen, welche aus dem Inhalt der Angaben, insbesondere der Spalte 4 des Ver-
zeichnisses A als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend und als nur vor-
übergehend anwesend zu erkennen sind, der Wohnort in Spalte 20 angegeben ist.
Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: Gäste in Gasthäusern
oder zum Besuch, als Theilnehmer an gesetzgebenden oder anderen Versammlungen,
zur Aushülfe als Krankenwärker, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Näherinnen,
Tagelöhner 2c. anwesende Personen, im Hetunziehen begriffene Hausirer, für die
Dauer einer Uebungszeit oder eines Marsches einquartierte oder auf Urlaub für
bestimmte Zeit anwesende Soldaten u. s. w. Auch zum Besuch anwesende Familien-
angehörige und Verwandte, welche anderswo ihre gewöhnliche Wohnung (Schlasstelle)
haben, sind hierher zu rechnen.
Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen
Hause des Zählungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer
oder sonst genau zu bezeichnen.
Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß alle aus der Haushaltung
vorübergehend abwesenden Personen, d. h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört
haben, Mitglieder der Haushaltung zu sein, in dem Verzeichniß B angegeben sind.
In dieses Verzeichniß sind beispielsweise einzutragen: die auf Berufs., Geschäfts.,
Vergnügungs- oder Erholungsreisen, als Vertreter beim Reichs- oder Landtag, bei
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