Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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Kreis, oder ähnlichen Versammlungen, auf Besuch, zu Krankenpflege, als Erkrankte 
in Krankenhäusern, auf Tagelohn und in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als auf 
bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen 2c. Abwesenden. Nicht darin aufzunehmen 
sind solche Familienangehörige, welche in einer anderen Haushaltung, sei es aus- 
wärts oder am Zählungsorte selbst, ihre gewöhnliche Wohnung (Schlasstelle) haben 
(vergl. „Allgemeine Anleitung“ auf Seite 4 der Zählungsliste, Zisser 3b Absatz 2). 
Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der 
eine zur Zeit der Zählung abwesend ist, derselbe in dem Verzeichniß B nicht feble. 
8. 16. 
Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählungslisten führt der Zähler 
eine Kontrolliste, zu welcher ihm vom Gemeindevorstande ein gedrucktes Formular 
eingehändigt wird. 
In der zweiten Spalite derselben sind sämmtliche bewohnte Gebäude und sonstige 
Baulichkeiten (F. 8 Absatz 1 und 2), in welchen Personen vom 30. November auf 
den I. December übernachten, sodann auch unbewohnte, aber zu Wohnzwecken be- 
stimmte, im Bau vollendete Gebäude einzeln zu verzeichnen. Dabei sind nicht 
Komplexe mehrerer Gebäude oder bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohn- 
häuser in Ansatz zu bringen. 
Als Wohnhaus ist im Allgemeinen anzusehen: 
1) jedes freistehende Wohngebäude, 
2) jedes, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befind- 
liche, zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, das vom nebenstehenden Gebäude 
durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand geschieden ist. 
Führen mehrere zu verzeichnende Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese 
so oft, als sie von dergleichen Gebäuden geführt wird, anzusetzen; hat aber ein 
Gebäude keine Hausnummer, so ist an deren Stelle ein liegender Stiich zu setzen. 
Gebäude, welche zwar bewohnt sind, jedoch zum größeren Theile nicht zu Wohn- 
zwecken dienen, z. B. Kranken= oder Gefangenhäuser, Dienstgebäude von Behörden, 
Gymnasien, sind neben der Hausnummer nach ihrem Hauptzweck, andere Baulich- 
keiten, welche nicht Wohnhäuser sind, an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art 
kurz zu bezeichnen. 
Von den in der dritten Spalte auszuführenden Namen sind diejenigen solcher 
Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer
	        
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