Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 73 
AM XXIII. Verordnung 
vom 4. Oktober 1890 
zur Ausführung des Nechsgesetes vom 29. Juli 1890, betreffend 
die Gewerbegerichte. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus- 
sührung des Reichsgesetzes vom 29. Juli d. J., betreffend die Gewerbegerichte 
(Reichs-Ges. Bl. S. 141), auf Grund des §F. 83 desselben bestimmt was folgt: 
8. 1. 
„Landes· Zentralbehörde“ ist das Ministerium. 
8. 2. 
Die Befugnisse der „höheren Verwaltungsbehörde“ werden im Falle des 8. 1 
des Reichsgesetes von dem Ministerium, in allen anderen Fällen von den Land- 
rathsämtern wahrgenommen. 
8. 3. 
Die Verrichtungen der „Gemeindevertretung“, sowie der „Orksbehörde“ werden 
den zu einem Gemeindebeschluß zuständigen Gemeindeorganen (Art. 9 Abs. 2, 85 
Abs. 2, 148 und 138 der Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876) übertragen. 
Leßtere haben auch die Statuten über Errichtung von Gewerbegerichten zu beschließen. 
8. 4. 
Als „Gemeindevorsteher“ ist der Gemeindevorstand anzusehen. 
5. " 
Als«Okt6polizcibchökdc«giltimFallcch§73desReichSgesehesinSfädten 
der Gemeindevorstand, in den ländlichen Gemeinden das Landrathsamt. 
Rudolstadt, den 4. Okkober 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
 
	        
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