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Der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landge-
richte Eisenach, Gotha und Meiningen.
Der dritte Schwurgerichtsbegirk wird gebildet durch die Bezirke der Landge-
richte Rudolstadt und Weimar.
II. Der § 2 des bezeichneten Staatsvertrags erhält folgenden Zusaß:
Für den dritten Bezirk wird den Justizvenwaltungen über die Landgerichte
Rudolstadt und Weimar die Bestimmung, bei welchem dieser Landgerichte die Situn-
gen des Schwurgerichts abgehalten werden, überlassen.
III. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1890 in Krast.
Derselbe ist in achl Exemplaren ausgefertigt und unterschrieben worden.
JFena, den 30. März 1889.
(I. S.) (gez.) Ewald Löwe.
(„) („) Ferdinand Hauthal.
(C„) Emil Brüger.
(„ ) Andreas Eduard Cronacher.
(„) Theodor Göpel.
(„ ) Edmund von Wittken.
(„) Bruno von Geldern-Crispendorf.
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) „ ) Dr. Anton Vollert.
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Nachtra
tun Staatsvertrage vom 11.
ovember 1878, die Zusammen-
legung der Bezirke mehrerer
Landgerichte zu gemeinsamen
Schwurgerichtsbezirken betreffend.
Jena am 30. März 1889.
Bei Unterzeichnung des vom heutigen Tage datirenden Nachtrags zum Staats-
vertrage vom 11. November 1878, die Zusammenlegung der Bezirke mehrerer
Landgerichte zu gemeinsamen Schwurgerichtsbezirken betreffend, haben die nachge-
nannten Bevollmächtigten der betheiligten Staatsregierungen, nämlich
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach:
Herr Geheimer Justizrath Brüger;