Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

76 1890. 
XX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 11. Oktober 1890, 
betreffend die Verleihung des Rechts der juristischen Person an die 
St. Johannis-Loge gen. Günther zur Eintracht in Rudolstadt. 
In Gemäßheit Höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten sind 
der St. Johannis-Loge gen. Günther zur Eintracht in Rudolstadt auf Nachsuchen 
und zum Zweck des Enverbs von Grundbesitz die Rechte einer juristischen Person 
mit dem Sitze in Rudolstadt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs mit der 
Maßgabe verliehen worden, dah 
1) die Behändigung behördlicher Verfügungen an die Loge an deren jeweiligen 
Logenmeister, in Behinderungsfällen an den Stellvertreier desselben zu erfol- 
gen hat. 
2) dah die Loge in ihren vermögensrechtlichen Beziehungen, insbesondere vor 
den Behörden, durch den jeweiligen Logenmeister bez. seinen Stellvertreter 
und durch den ersten und zweiten Aufseher des Logen-Vorstandes vertreten 
wird, 
3) dah die Wahl des Logen-Meisters auf 3 Jahre, die der beiden Ausseher 
aber jedesmal auf 1 Jahr erfolgt und 
4) daß alljährlich das Verzeichniß der Vorstandsbeamten und der Mitglieder 
der Loge, sowie das Wahlprotokoll dem Fürstlichen Landrathsamte hierselbst 
vorzulegen und daß die Legilimation der zur Vertretung der Loge berufenen 
drei Vorstandsbeamten soweit nöthig durch ein von dem Fürstlichen Land- 
rathsamte auszuslellendes Zeugniß zu erbringen is. 
Rudolstadt, den 11. Oklober 1890. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Jufliz-Aötheilung. 
Hauthal. 
—.———
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.