76 1890.
XX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 11. Oktober 1890,
betreffend die Verleihung des Rechts der juristischen Person an die
St. Johannis-Loge gen. Günther zur Eintracht in Rudolstadt.
In Gemäßheit Höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten sind
der St. Johannis-Loge gen. Günther zur Eintracht in Rudolstadt auf Nachsuchen
und zum Zweck des Enverbs von Grundbesitz die Rechte einer juristischen Person
mit dem Sitze in Rudolstadt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs mit der
Maßgabe verliehen worden, dah
1) die Behändigung behördlicher Verfügungen an die Loge an deren jeweiligen
Logenmeister, in Behinderungsfällen an den Stellvertreier desselben zu erfol-
gen hat.
2) dah die Loge in ihren vermögensrechtlichen Beziehungen, insbesondere vor
den Behörden, durch den jeweiligen Logenmeister bez. seinen Stellvertreter
und durch den ersten und zweiten Aufseher des Logen-Vorstandes vertreten
wird,
3) dah die Wahl des Logen-Meisters auf 3 Jahre, die der beiden Ausseher
aber jedesmal auf 1 Jahr erfolgt und
4) daß alljährlich das Verzeichniß der Vorstandsbeamten und der Mitglieder
der Loge, sowie das Wahlprotokoll dem Fürstlichen Landrathsamte hierselbst
vorzulegen und daß die Legilimation der zur Vertretung der Loge berufenen
drei Vorstandsbeamten soweit nöthig durch ein von dem Fürstlichen Land-
rathsamte auszuslellendes Zeugniß zu erbringen is.
Rudolstadt, den 11. Oklober 1890.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Jufliz-Aötheilung.
Hauthal.
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