1890. 77
Gesetzfammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. btücki vom Jahre 1890.
XXVI.
Pferde-Aushebungsreglement
vom 7. November 1890.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten wird
das Pferde-Aushebungreglement vom 3. November 1886 (Ges.-Samml. S. 163)
wegen der inzwischen eingetretenen Abänderungen der für das Königreich *-
erlassenen Vorschriften hiermit aufgehoben und in Ausführung der ö§. 25—27
Neichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Ges.-Bl. S. 1 anr
welche wörtlich also lauten:
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kricgomäßigen Pferdebedaris der Armee sind
alle Pferdebesiter verpflichtet, ihre zum Kriegsdieust für tanglich erklärten Pferde gegen
Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig
festzustellenden Werthed an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1) Milglieder der regierenden deulschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächle und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Rrichs= oder Staatedienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie
Aerzie und Thierärzie hinsichtlich der zur Aus#übung ihres Berufes nothwendigen
Pferde
4) die Posthauer Dinsichtlich derienigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesesammlung. I.I. 18
Auogegeben in Rudolstadt am 22. November 1890.