Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

80 1890. 
8. 5. 
Die Gemeindevorstände und die Vorstände der Gutsbezirke, im 
Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu dem Vormusterungstermine ein- 
zufinden und der Kommission ein mit fortlaufenden Nummern versehenes Verzeichniß 
der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde vorzulegen, welches deren Alter, Geschlecht, 
Farben und Abzeichen, sowie den Namen des Besitzers angiebt. Sie sind venpflichtet. 
für die Gestellung der zum Rangiren und Vorführen der Pferde erforderlichen 
Mamnschaften und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen nach der Reihenfolge 
des Verzeichnisses statlfindet. 
Die vorgeführten Pferde sind nn durch die Vormusterungskommission 
zu prüsen und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu schei 
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde. Vorderpsferde 
und besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w. — siehe auch An- 
lage B) zu sondern. 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit, sowie die Art der Ver- 
wendung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. 
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Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Bezirks hat die 
#ulage A1. Kommission eine Uebersicht nach dem auliegenden Schema &A1 in doppelter Aus- 
fertigung aufzustellen. Das militärische Mitglied reicht davon ein Exemplar dem 
Generalkommando, das Civilmitglied das zweite Exemplar dem Ministerium ein. 
ulage 42. Das Generalkommando reicht nach Schema &2 eine Zusammenslellung, welche 
edie Ergebnisse der Pferde Vormusterung für jeden Kreis seines gesammten Pferde- 
Gestellungsbezirks kennilich macht, möglichst bald nach Beendigung des Geschäfte, 
spälestens bis zum 15. August des betreffenden Jahres, dem Kriegsministerium ein. 
Das Fürstliche Ministerium wird eine gleiche Zusammenstellung nach dem näm- 
lichen Schema den Königlich Preußischen Ministerien des Innern, der Finanzen und 
für Landwirkhschaft zugehen lassen. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungespferde. 
8. 8. 
Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat 
das Land den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungsplanes auf das- 
selbe reparlirten Bedarf an Mobilmachungspferden in natura zu stellen.
	        
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