1890. s8t
8. 9.
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kalegorie der zum Kriegedienst
nöthigen Pferde ergeben die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen.
S. 10.
Das Ministerium vertheilt im Einvernehmen mit dem Generalkommando
schon im Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf die einzelnen
Bezirke.
Die von jedem Bezirke aufzubringende Quote an Mobilmachungspferden wird
den Landräthen bekannt gegeben.
Die Landräthe vertheilen die von den Bezirken zu stellenden Quoten nach
Maßgabe des Pferdebestandes.
§. 11.
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Bezirke der gesammte nach
S. 4 gestellungepflichtige Pferdebestand gemustert, das erforderliche Kontingent
wird ausgehoben und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds vergütet.
Dem gemeinschaftlichen Ermessen des Ministeriums und des Generalkommandos
bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen den gänzlichen oder theilweisen Aus-
fall der Musterung anzuordnen.
. 12.
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Bezirke in
Musterungsbezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel nicht über 1200 Pferde
enthalten darf.
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungoorte
in denselben erfolgt durch den Landrath.
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnabme der Pserde
staltfinden soll (. 23), in der Regel nicht zu wählen.
8. 13.
Für jeden Musterungobezirk wird von dem Landrathe eine Musterungs=
kommission gewählt.
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen beslehen.
Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter
zu bestimmen.
Soweit es die Umstände gestatlen, hat der Landrath jeder Musterungskommission
einen Thierarzt beizuordnen.