82 1890.
8. 14.
Die Wahl der Mitglieder der Musterungökommission und deren Stell-
verlreter erfolgt von sechs zu sechs Jahren.
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Neuwahl
vorzunehmen.
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellverlreter sind durch den
Landrath mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben den Einge-
sessenen des betreffenden Bezirks bekannt zu machen.
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, empfängt
die Aufträge des Landraths und sorgt unter Beihülfe der beiden anderen für deren
pünktliche Ausführung.
8. 15.
Die Mitglieder der Musterungskommissionen haben auch in Friedenszeiten
die Verpflichtung, den Landräthen bei Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferde-
bestandes beizustehen, und den an sie dieserhalb ergehenden Aufforderungen nach
bestem Wissen nachzukommen.
8. 16.
Den Mitgliedern der Musterungskommissionen werden, wenn sie solches bean-
spruchen, für Ausübung ihrer Geschäfte Diäten und Fuhrkosten nach Maßgabe der
Bestimmungen gewährt, welche über die entsprechenden Kompetenzen bei der Ab-
schätzung von Flurschäden durch die Instruktion zur Ausführung des Reichsgesetzes
über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar
1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Reichsgesetzes vom
21. Juni 1887 unter Abschnitt III zu §. 14 getroffen sind — vergl. Reichs-Ges.
Bl. 1887, S. 433 ff. —
Die den Musterungskommissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Diäten
und Fuhrkosten nach den gleichen Säßen, wie vorstehend angegeben.
8. 17.
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken eines jeden
Auehebungsbezirks so frühzeitig stattzufinden, daß die zur Vorslellung vor die
Aushebungskommission (§. 24) bestimmten Pferde zu den für das Aushebungs-
geschäft festgesetzten Terminen im Aushebungsort (§. 23) eintrefsen können.
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Muslerung gemäß S. 11 aus.