Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 85 
8. 23. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bilden die 
Landrakhsamtsbezirke Rudolstadt und Königsee zusammen einen Aushebungsbezurs, 
der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen den zweiten Auehebungsbezuik. 
Das Ministerium bestimmt schen im Frieden, im Einvernehmen mit dem 
Generalkommando, an welchen Orten die Aushebung und Abnabme für jeden Aus- 
hebungsbezirk staltfindet, und an welchem Mobilmachungetage dieselbe beginnt. 
S. 24. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besleht aus: 
I) dem Landrathe des Bezirks Nudolstadt bezw. Frankenhausen oder dessen ge- 
setzlichem Vertreter als Civilkommissarius, 
2) einem vom Generalkommando zu ernennenden Ossizier als Militärfommissarius, 
dem ein zweiter Ossizier beigegeben werden kann. 
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission: 
1) ein militärischerseits zu kommandirender Noßarzt oder vom Landrath zuzu- 
ziehender Thierarzt und 
2) drei von dem Landrathe von sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren. 
8. 25. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das 
volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach 
dem als Anlage D beigefügten „Eidesformular“ durch den Landrath oder dessen Anlage DD. 
Vertreter vor Beginn des Abschätzungsgeschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte 
Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem National beizusügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, 
welche der Landrath im Bedarfsfall einberuft und vereidigt. 
Die Toxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventmell zuzuziehenden Thicrärzte 
erhalten Diälen und Fuhrkosten gemäß 8. 16. 
Für die landräthlichen Bürcaugehülsen, welche außerhalb des Bezirksortes bei 
der Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen die geseblichen Diäten und Reise- 
kosten liquidirt werden. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolft. Gesetzsammlung. I.1. 19
	        
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