1890. 87
28.
Bei der Abschähung, die von dem Civilkommissarius geleitet wird, isl nur
der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von
der Preissteigerung infolge der eingelretenen Mobilmachung abzusehen.
Jeder Taxakor giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe an,
welche in die betreffende Kolonne des Nationals C (§. 27) einzutragen ist.
Aus diesen drei Tagen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser
Durchschnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende
Taxsumme.
Sind Pferde abzuschäßen, welche einem Taxalor gehören, so hat derselbe sich der
Abschäpung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein.
8. 29.
Bei der Abnahme müssen die Pferde seitens des Eigenthümers versehen sein mit:
Halster,
Treuse,
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und
gutem Hufbeschlag.
Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauf-
tragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wem die
Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen,
so werden die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in
Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen.
F. 30.
Sollten Besiper ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere
dienlltaugliche Pferde zu slellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aus-
hebungskommission eingegangen werden, wenn sosort an Ort und Stelle die zum
Ersaß bestimmten Pferde vorgeführt werden.
§. 31.
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den
Militärkommissar statt.
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