Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

Aulage E. 
Xnlage F. 
88 1890. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armcekorps unter der Mähne an 
der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten Mähnen- 
tafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name 
des Bezilks angegeben ist. 
8. 32. 
In denjenigen Bezirken, wo auf Anordnung des Ministeriums Fahrzeuge 
und Geschirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, findet deren Abschätzung 
und Abnahme in der Negel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde statl. 
Das Verfahren dabei ist dem für Aushebung der Pserde festgesetzten analog. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Ge- 
schirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vor- 
geführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht 
gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Allers und der Größe der 
Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es haupt- 
sächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde 
werden in ein National nach Anlage C eingetragen. 
Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge 
und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach An- 
lage F ist die Taperhandlung aufzunehmen. 
8. 33. 
Das Generalkommando trifft schon im Frieden Vorsorge, daß zum Zeitpunkt 
der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende 
Transportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kom- 
mandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, wird 
das Generalkommando schon im Frieden die Einberusung von Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes vorsehen. Nötlhigenfallo ist der Militärkommissar ermächtigt, 
Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die Milwirkung der betrefsenden Land- 
räthe rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist 
danach zu berechnen, dah auf 1 Mam elwa 3 Pferde kommen. 
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu 
überweisen, und werden vom Zeilpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde 
militärischerseite verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrt- 
listen werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.