Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

Anlage G. 
50 1890. 
Die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über 
die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular 6 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Ver- 
zeichniß der angekausten Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§. 32) eingetragen 
sind, und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichniß als Liqui- 
dationsbelag beizufügen ist. 
8. 35. 
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, 
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diäten und 
Reisekosten (S§. 16 und 25), sowie über sonst eiwa entslandene Nebenkoslen nebst 
den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen 
acht Tagen an das Ministerium. 
Das Ministerium stellt die Kosten fest und sendet sodann die sämmtlichen fest- 
gestellten Liquidationen an das Königl. Preußische Kriegeministerium (Abtheilung 
für das Remontewesen) Behufs Versügung der Zahlung der Beträge aus der 
General-Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Eigenkhümer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen 
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung. 
8. 36. 
Grundsäßzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aus- 
hebungebezirk repartirten Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht 
durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem 
Generalkommando und dem Ministerinm telegraphische Meldung zu erstalten. 
Sollte wider Emwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungskommission aus 
den ihr durch die Musterungskommission zugesandten Pferden das von dem Kreise 
zu stellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen 
kann, so ist von dem Landrath, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorfüh- 
tung der erforderlichen Zahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig 
von den Musterungskommisüonen in die Heimath enklassener Pserde auf Grund der 
Nationallisten des §. 21 (Anlage C) achterkirs, Sollie sich auch aus diesen 
Pferden der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der 
sehlenden Zahl und Galtung dem Ministerium un an Generalkommando zu melden.
	        
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