Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 931 
Das Ministerium im Einvernehmen mit dem Generalkommando veranlaßt die 
soforlige Gestellung des Ausfalls aus anderen Bezirken. 
Der Aushebungskommission steht es frei, hierbei erforderlichenfalls die Vorfüh- 
rung sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission 
an das Ministerium und an das Generalkommando mit dem Hinzusügen zu melden, 
wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirk 
vorhanden sind. 
S. 37. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Bezirks wegen nachträglich erkannter 
Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, so sind zu- 
nächst die 3 pCt. Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen 
bereits von der Aushebungskommission als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde 
(55. 26 und 27). 
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingenk an kriegsbrauchbaren Pferden 
nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungskommissionen als kriegs- 
brauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde 
des Bezirks auf Grund des Nationals (F. 21) direkt an den Auchebungsort zu 
beordern. 
Für den Fall, dah die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen sein 
sollte, nimmt der Landrath bezw. dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines 
Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und Abschähung nach Maßgabe 
der vorslehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Bezahlung und 
Ablieferung an die Truppentheile. 
5. 38. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Landrath dem Ministerium 
über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erslatten und demselben 
eine Uebersicht nach Anlage II beizusügen. 
§. 39. 
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach F. 18 vorräthig zu halten- 
den Verfügungen, den Nationalen (Anlage C), Eidesformulare (Anlage D), Ver- 
zeichnisse (Anlage F), Anerkenntnisse (Anlage G) und Uebersichten über das Aus- 
hebungsgeschäft (Anlage II) werden für Rechnung des Militärctats angefertigt und
	        
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