Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

100 1891. 
Ordnung 
der 
praktischen Ausbildung der Kandidaten für das Lehramt 
au höheren Schulen. 
KS. 1. 
Behufs Erwerbung der Ansiellungsfähigkeit an höheren Schulen haben sämmt- 
liche Kandidaten nach bedingungslos bestandener wissenschaftlicher Prüsung für ihren 
künftigen Beruf praktisch sich auszubilden. Die Ausbildung erfolgt unter der Lei- 
tung bewährter Schulmänner und unter der Aufsicht des Provinzinal-Schul- 
kollegiums. 
Die Bestimmung in §F. 35, 2 der Prüsungsordnung vom 5. Februar 1887, 
nach welcher der Kandidat auch bei Ewerbung eines bedingten Oberlehrer- oder 
Lehrerzeugnisses zur Ablegung des Probejahres zugelassen wird, kommt in Wegfall. 
8. 2. 
Die praktische Ausbildungszeit dauert zwei Jahre und besteht aus einem Semi- 
narjah und ainen darauf folgenden Probejahr. 
6 Seminarjahr ist. dazu bestimmt, die Kandidaken entweder an einem 
der *W pädagogischen Seminare oder an einer, den Zwecken des Seminar- 
jahrs entsprechend eingerichteten höheren Lehranstalt von neun Jahrgängen bezw. 
der Vorschule derselben mit den Aufgaben der Erziehungs. und Unterrichtslehre in 
ihrer Anwendung auf höhere Schulen und insbesondere mit der Methodik der ein- 
zelnen Unterrichtsgegenstände bekannt zu machen, sowie durch Darbietung vorbild- 
lichen Unterrichts und durch Anleilung zu eigenen Unterrichtsversuchen zur Wirksam- 
keit als Lehrer zu befähigen. 
B. Das Probejahr dient vorzugsweise der selbsiständigen praktischen Bewäh- 
rung des im Seminarjahr erworbenen Lehrgeschicks und wird in der Regel an solchen 
höheren Lehranstalten abgelegt, welche nicht bereits durch die Aufgaben der Seminar= 
Ausbildung in Anspruch genommen sind. Ein Unterschied zwischen Anstalten mit 
neun Jahrgängen und solchen mit kürzerer Lehrzeit findet hierbei nicht satt.
	        
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