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und Förderung einzelner Schüler beaustragt wird, hat dem Ordinarius der Klasse
seine Beobachtungen mitzutheilen und dessen Rathschläge einzuholen.
5S. 12.
An einzelnen von dem Dirigenten besonders bezeichneten Lehrstunden haben
die Kandidaten zuhörend theilzunehmen; ebenso sind dieselben verpflichtet, den üblichem
Klassenprüsungen und den Lehrerkonferenzen nach Anordnung des Dirigenten beizu-
wohnen und bei Feststellung der Censuren der von ihnen beaussichtigten oder unter-
richteten Schüler unter Revision des Klassenordinarius ihre Stimme abzugeben.
S. 13.
Wo die Verhältnisse der Anstalt es dringend erheischen, können die Kandidaten
mit Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums bis zu zwanzig Stunden wöchent-
lich herangezogen werden; sie erhalten dann eine angemessene Vergütung.
In diesem Falle ist ihnen in der Lehrerkonferenz volles Stimmrecht in allen
Fragen einzuräumen, welche die von ihnen geführte Klasse oder die von ibnen unter-
richteten Schüler betreffen.
S. 14.
Zum Eimwiise des erreichten Maßes pädagogischer Einsicht haben die Kandidaten
gegen Ende des Probejahrs einen Bericht über ihre eigene unterrichtliche Thätigkeit
dem Dirigenten einzureichen.
. 15.
Am Schlusse des Probejahrs erstatket der Dirigent einen ähnlichen Bericht an
das Provinzial-Schulkollegium, wie in . 7 vorgesehen. Demselben ist die in §. 14
erwähnte Arbeit beizusügen.
16.
Das Provinzial · Schulkollegium stellt demnãchst auf Grund der Berichte der
Dirigenten ũber das Seminarjahr und das Probejahr und auf Grund elwaiger
Beobachtungen seiner Departementsräthe das Urtheil über den Verlauf und den
Ersolg der gesammten zweijährigen praktischen Ausbildung fest und erkennt den
Kandidaten die Anstellungsfähigkeit entweder zu oder ab.
Für die eigenen Akten hat das Provinzial-Schulkollegium sein Urtheil kurz zu
begründen und demselben die betreffenden Abschnitte der Berichte der Dirigenten
beizufügen.
’ S. 17.
Dem für anslellungsfähig erklärten Kandidaten ist über seine praktische Aus-
bildung ein nach einem besonderen Formulare auszuferligendes Zeuguiß auszuhändigen,