Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

106 1891. 
und Förderung einzelner Schüler beaustragt wird, hat dem Ordinarius der Klasse 
seine Beobachtungen mitzutheilen und dessen Rathschläge einzuholen. 
5S. 12. 
An einzelnen von dem Dirigenten besonders bezeichneten Lehrstunden haben 
die Kandidaten zuhörend theilzunehmen; ebenso sind dieselben verpflichtet, den üblichem 
Klassenprüsungen und den Lehrerkonferenzen nach Anordnung des Dirigenten beizu- 
wohnen und bei Feststellung der Censuren der von ihnen beaussichtigten oder unter- 
richteten Schüler unter Revision des Klassenordinarius ihre Stimme abzugeben. 
S. 13. 
Wo die Verhältnisse der Anstalt es dringend erheischen, können die Kandidaten 
mit Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums bis zu zwanzig Stunden wöchent- 
lich herangezogen werden; sie erhalten dann eine angemessene Vergütung. 
In diesem Falle ist ihnen in der Lehrerkonferenz volles Stimmrecht in allen 
Fragen einzuräumen, welche die von ihnen geführte Klasse oder die von ibnen unter- 
richteten Schüler betreffen. 
S. 14. 
Zum Eimwiise des erreichten Maßes pädagogischer Einsicht haben die Kandidaten 
gegen Ende des Probejahrs einen Bericht über ihre eigene unterrichtliche Thätigkeit 
dem Dirigenten einzureichen. 
. 15. 
Am Schlusse des Probejahrs erstatket der Dirigent einen ähnlichen Bericht an 
das Provinzial-Schulkollegium, wie in . 7 vorgesehen. Demselben ist die in §. 14 
erwähnte Arbeit beizusügen. 
16. 
Das Provinzial · Schulkollegium stellt demnãchst auf Grund der Berichte der 
Dirigenten ũber das Seminarjahr und das Probejahr und auf Grund elwaiger 
Beobachtungen seiner Departementsräthe das Urtheil über den Verlauf und den 
Ersolg der gesammten zweijährigen praktischen Ausbildung fest und erkennt den 
Kandidaten die Anstellungsfähigkeit entweder zu oder ab. 
Für die eigenen Akten hat das Provinzial-Schulkollegium sein Urtheil kurz zu 
begründen und demselben die betreffenden Abschnitte der Berichte der Dirigenten 
beizufügen. 
’ S. 17. 
Dem für anslellungsfähig erklärten Kandidaten ist über seine praktische Aus- 
bildung ein nach einem besonderen Formulare auszuferligendes Zeuguiß auszuhändigen,
	        
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