Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

5. Als Werth einer ablösbaren Grundlast ist der Ablösungswerth derselben an- 
zunehmen, welcher, soweit nöthig, durch eine kürzliche Abschäyung (§. 12) zu 
ermitteln ist. 
6. Der Werth wiederkehrender Nutzungen voer Leislungen wird nach dem Werthe 
des einjaͤhrigen Bezugs berechnet, und zwa 
auf den zwölfundeinhalbfachen Binag- wenn der W Wegfall des 
Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist. 
auf den fünfundzwanzigsachen Belrag bei unbeschränkter oder beslimmter 
Dauer des Bezugsrechts; bei bestimmter Dauer ist der Gesammtbetrag 
der künstigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. 
S. 12. 
Soweit vorstehende Bestimmungen (§. 11) nicht anwendbar oder nicht aus- 
reichend sind, hat die Behörde den Werih von den Betheiligten selbst angeben zu 
lassen, und sind dieselben den wahren Werth anzugeben verpflichtet. Verweigern sie 
die Werthangabe oder hat die Behörde Grund, die gemachte Werthangabe für 
unrichlig zu halten, so hat die Behörde sofort eine kürzliche Abschätzung durch Sach- 
verständige zu veranlassen, auf welche anzutragen den Betheiligten in allen Fällen 
freisteht. 
Eine solche kürzliche Abschätzung durch Sachverständige ist auch dann zu ver. 
anlassen, wenn nach dem Ermessen der Behörde ein obwallendes erhebliches Mip- 
verhältniß des in dem Veräußerungsvertrage (besonders zwischen nahen Verwandten 
oder Verschwägerten) angegebenen Kauf- oder Ueberlassungspreises zu dem Werthe 
des Gegenstandes die Vermuthung begründet, daß nicht der wahre volle Kauf, oder 
Ueberlassungspreis angegeben worden sei, oder daß eine Schenkung vorliege. Alle 
derarligen Ermittelungen sind für die Betheiligten kostenfrei, so lange nicht die Ab- 
sicht einer Gebührenhinterziehung hewortritt oder die Betheiligten nicht selbst eine 
Abschätzung verlangen. 
S. 13. 
Bei den Ansäzen der Gebühren und Nebengebühren wird, soweit nicht ein 
anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, in den Fällen, wo sich diese Ansätze nach 
gewissen Maheinheiten bestimmen, z. B. von je hundert Mark, nach je zehn, fünf 
u. s. w. Ar, Meter, Aktenblättern u. s. w., oder nach Seiten eines Schriftflückes, 
oder nach Stunden des Geschäfts, oder nach Kilometern des Wegs, jede angefangene 
Maßeinheit: also jedes augesangene Hundert, zehn oder fünf u. s. w. Mark, Ar,
	        
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