Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

110 189 1. 
. X. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Kirchenraths vom 21. September 1891, 
eine Aenderung des § 20 der Verordnung vom 13. Mai 1853 
betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten erhält der erste 
Satz des § 20 alin. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1853 (Ges. Samml. S. 133) 
folgende Fassung: 
„Geistliche dürfen sich ohne besondere Erlaubniß nur zwei Tage mit 
Einschluß einer Nacht, welche jedoch nicht die Nacht vom Sonnabend auf 
Sonntag sein kann, von ihrer Gemeinde entsernen. Die Hilfsgeistlichen 
haben von jeder Abwesenheit, welche eine Nacht umschließt, ihren nächsten 
Vorgesetzten vorher in Kennmiß zu setzen. 
Zu einer Abwesenheit des Geistlichen von mehr als zwei Tagen. 
oder an einem Sonn, oder Festtage ist zuvor die Erlaubniß des zustän- 
digen Superintendenten einzuholen.“ 
Rudolstadt, den 21. September 1891. 
Der Fürstliche Kircheurath. 
Hauthal.
	        
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