Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

112 189 1. 
& XlI. Verordnung 
vom 26. November 1891, 
betreffend die anderweite Eintheilung der Geschäftskreise der durch 
die Verordnung vom 20. März 1877 errichteten beiden Katasterämter. 
Um die Begrenzung der (Geschäftskreise der beiden Katasterämter mit derjenigen 
der Landrathämter zum Zwecke der Geschäftsvereinfachung in Uebereinstimmung zu 
bringen, verordnen wir mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten, 
was folgt: 
Vom 1. Januar 1892 ab umfaßt der Geschäftskreis des Katasteramts I die 
Amtsgerichtsbezirke Rudolstadt, Leutenberg und Stadtilm, der Geschäfts- 
kreis des Katasteramts 11 die Amtsgerichtebezirke Königsee, Oberweißbach, 
Frankenhausen und Schlotheim. 
Rudolstadt, den 26. November 1891. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
v. Starck. 
NXIII. Verordnung 
vom 26. November 1891, 
betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, 
sowie die Beschaffenheit und die Bezeichnung der Arzueigläser 
und Standgefäße in den Apotheken. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Gemäß- 
heit des Beschlusses des Bundesraths vom 2. Juli 1891 über die Abgabe slark 
wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzueigläser 
und Standgefäße in den Apotheken Folgendes bestimmt:
	        
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