114 1891.
Diese Vorschrift findet nicht Anwendung auf Arzneien, welche Morphin, dessen
Salze, oder andere Alkaloide des Opiums oder Salze solcher Alkaloide, Cocain oder
dessen Salze, Aethylenpräparate, Amylenhydrat, Paraldehyt, Sulsonal oder Urelhan
enthalten.
86.
Die Abgabe der in den §§ 1 bis 5 bezeichneten Arzneimittel darf auch auf
Recepte von vor dem Geltungsbeginn der Gewerbeordnung approbirten Wundärzten
I. Klasse, nicht aber auch von Wundärzten II. und III. Klasse erfolgen.
87.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf thierärztliche Recepte zum Gebrauch
in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der 88 3 bis 5 nicht unterworfen.
88.
Homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche über
die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, sind von den Vorschriften der § 1 bis 5
ausgenommen.
8 9.
Die Vorschriften über den gewerblichen Verkehr mit Giflwaaren werden durch
die obigen Bestimmungen in den § I bis 8 nicht berührt.
. 10.
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch ver-
ordneten flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von weißer
Grundfarbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzueien dagegen nur
in sechseckigen Gläsern, an welchen drei nebeneinander liegende Flächen glatt und
die übrigen mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von rother Grundfarbe abge-
geben werden.
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden,
sind in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben.
* 11.
Die Standgefäße sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittel enthalten, mit
schwarzer Schrift auf weißem Grunde — sofern sie Mittel enthalten, welche in
Tabelle B. des Arzneibuchs für das deutsche Reich aufgeführt sind, mit weißer Schrift
auf schwarzem Grunde — sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle C. ebenda
aufgeführt sind, mit rother Schrift auf weihem Grunde zu bezeichnen.
Diese Bestimmungen finden zunächst nur auf Neuanschaffungen und Neuein-