Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

114 1891. 
Diese Vorschrift findet nicht Anwendung auf Arzneien, welche Morphin, dessen 
Salze, oder andere Alkaloide des Opiums oder Salze solcher Alkaloide, Cocain oder 
dessen Salze, Aethylenpräparate, Amylenhydrat, Paraldehyt, Sulsonal oder Urelhan 
enthalten. 
86. 
Die Abgabe der in den §§ 1 bis 5 bezeichneten Arzneimittel darf auch auf 
Recepte von vor dem Geltungsbeginn der Gewerbeordnung approbirten Wundärzten 
I. Klasse, nicht aber auch von Wundärzten II. und III. Klasse erfolgen. 
87. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf thierärztliche Recepte zum Gebrauch 
in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der 88 3 bis 5 nicht unterworfen. 
88. 
Homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche über 
die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, sind von den Vorschriften der § 1 bis 5 
ausgenommen. 
8 9. 
Die Vorschriften über den gewerblichen Verkehr mit Giflwaaren werden durch 
die obigen Bestimmungen in den § I bis 8 nicht berührt. 
. 10. 
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch ver- 
ordneten flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von weißer 
Grundfarbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzueien dagegen nur 
in sechseckigen Gläsern, an welchen drei nebeneinander liegende Flächen glatt und 
die übrigen mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von rother Grundfarbe abge- 
geben werden. 
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden, 
sind in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben. 
* 11. 
Die Standgefäße sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittel enthalten, mit 
schwarzer Schrift auf weißem Grunde — sofern sie Mittel enthalten, welche in 
Tabelle B. des Arzneibuchs für das deutsche Reich aufgeführt sind, mit weißer Schrift 
auf schwarzem Grunde — sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle C. ebenda 
aufgeführt sind, mit rother Schrift auf weihem Grunde zu bezeichnen. 
Diese Bestimmungen finden zunächst nur auf Neuanschaffungen und Neuein-
	        
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