1891. 123
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stück vom Jahre 1891.
XIV. Verordnung
vom 26. Dezember 1891,
betreffend das Verfahren bei Aufnahme von Kranken in die
Landes-Heilanstalt zu Rudolstadt.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 19. August 1850 (Ges. Samml. S. 469)
bringen wir die Bedingungen, unter welchen die Aufnahme von Kranken in die
Landes-Heilanstalt zu Rudolstadt erfolgen kann, hiermit zur öffentlichen Kenntniß
und verordnen deshalb, was solgt:
81.
In die Landes. Heilanstalt zu Rudolstadt dürsen nur Personen aufgenommen
werden, welche
a) an einer vom nltear bescheinigten heilbaren, körperlichen Krankheit
leiden und für w
b) die Erstattung u gesammten Kur· und Verpflegungskosten sicher ge-
stellt ist.
8 2.
Für die Erstattung der Kosten hat der Antragsteller, welcher die Aufnahme in
die Heilanstalt nachsucht, aufzukommen.
Je nachdem die Aufnahme eines Kranken von ihm selbst oder von dritten Per-
sonen, Verwaltungen, Gewerkschasten, Krankenkassen pp. beantragt # ist das
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. LII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Dech 1801.