Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

124 1891. 
Aufnahmegesuch durch Beisügung einer schristlichen Erklärung des Antrag- 
slellers des Inhalts zu begründen: 
„daß der die Aufnahme Nachsuchende sich zur Zahlung der sämmttlichen, 
durch die Kur und Verpflegung des Kranken in der. ten Verpflegungs- 
klasse entstehenden Kosten in dem jeweiligen tarifnäßigen Tagessatze ein- 
schliehlich der etwaigen Kosten für außerordentliche Stärkungsmittel und 
Aufwendungen, sowie zur Erstattung anderer etwa nothwendig werdender 
Auslagen verpflichtet.“" 
Diese Erklärung ist von der zuständigen inländischen Ortsbehörde 
des Antragstellers mit dem ausdrücklichen Hinzufügen zu beglaubigen: 
„daß der Antragsteller nach seinen der Behörde bekannten Vermögens, und 
Einkommens-Verhältnissen zur Erfüllung der übernommenen Verbindlich- 
keit im Stande sei.“ 
Einer ortebehördlichen Beglaubigung der Erklärung über die Kostenübernahme 
bedarf es nicht, wenn die Ausnahme eines Kranken von einer auf Grund der reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen bestehenden inländischen Krankenkasse beantragt 
wird. 
In dem betreffenden Aufnahmegesuch sind aber alsdann die Tage anzugeben, 
an welchen die Unterstützung des Kranken durch die Krankenkasse begonnen bezw. 
nach dem Kassenstatut aufzuhören hat. 
§5 3. 
Liegen nach Ansicht der Anstaltsdirektion hinsichtlich der Kostenerstaltung noch 
Zweisel vor, so kann vor der Aufnahme eines Kranken die Entrichtung eines Kosten- 
vorschusses verlangt werden, welcher den einmonatlichen Kosten für Kur und Ver- 
pflegung in der betreffenden Verpflegungsklasse gleichkömmt und welcher vor Ablauf 
der einmonatlichen Frist in gleicher Höhe zu erneuern ist. 
Ein solcher Kostenvorschuß ist für Kranke, welche im Fürstenthume nicht ihren 
Wohnsitz haben, regelmäßig vor der Aufnahme zu entrichten. 
Ist nach dem Gutachten des Anstaltsarztes der Heilungsverlauf voraussichtlich 
früher zu erwarten, so kann der Vorschuß von der Direktion bis auf den Betrag 
für eine Woche ermäßigt werden. 
§* 4. 
Orts- oder lan darme Kranke werden nur auf schriftlichen Antrag eines in- 
ländischen Ortsarmen-Verbandes bezw. des vorgesetzten Landrathsamtes — Aus.
	        
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