Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

10 1891. 
Die für die gemeinschaftlichen Gerichte erlassenen Vorschriften in Betreff der 
Kosten und Auslagen bleiben unberührt. 
8. 16. 
Die Kostenberechnung erfolgt in allen Sachen, welche durch eine Verfügung 
erledigt werden, bei Erlaß bez. bei Ausfertigung der Verfügung, in denjenigen 
Angelegenheiten, bei deren Verlaufe gewisse Abschnitte des Verfahrens vorkommen 
regelmäßig beim Eintritt eines solchen Abschnittes. Im Uebrigen werden die 
Kosten fällig, sobald die Handlung, für welche sie berechnet werden, vollendet ist. 
In Strassachen werden die Kosten, welche dem verurtheilten Beschuldigten zur 
Last sallen, erst mit der Rechtskrast des Urtheils fällig. 
Urkunden aller Art, sowie auf Verlangen geferligte Abschriften, Abzeichnungen 
und Auszüge dürfen in der Regel nur gegen Zahlung der Gebühren ausgehändigt 
werden. 
S. 17. 
Die Kosten (Gebühren, Auslagen, Nebengebühren) sind von demjenigen zu 
bezahlen, welcher sie durch seinen Antrag oder seine Schuld veranlaßt hat, soweit 
nicht für besondere Fälle etwas anderes beslimmt ist. 
Sind die Kosten durch den Antrag oder die Schuld mehrerer Personen ver- 
anlaßt worden, so haften dieselben, vorbehältlich der Ausgleichung unter einander, 
als Gesammtschuldner. 
ieKsten der Erbschaftsregelungen sind von den Erben nach Verhältniß 
ihrer Erbtheile zu erlegen. 
Bei Ausfertigung von Urkunden sind, dafern nichts anderes verabredet ist. 
a) in Hypothekensachen die Kosten vom Antragseller, bei Hypothekenlöschungen 
jedoch vom Schuldner, 
b) bei Käufen, Schenkungen oder sonstigen Eigenthums-Uebertragungen von 
dem Erwerber, 
Ic) bei Urkunden über andere zweiseitige Verträge von beiden Theilen gemein- 
schaftlich, und 
d) bei allen übrigen Urkunden von demjenigen, auf dessen Antrag die Aus- 
fertigung erfolgt, 
zu bezahlen. Die Zahlungsverbiwlichkeit hinsichtlich solcher Kosten, welche für 
etwaige Zwischenhandlungen und Nebengeschäfte entstehen, ist nach den allgemeinen 
Grundsätzen zu beurtheilen.
	        
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