10 1891.
Die für die gemeinschaftlichen Gerichte erlassenen Vorschriften in Betreff der
Kosten und Auslagen bleiben unberührt.
8. 16.
Die Kostenberechnung erfolgt in allen Sachen, welche durch eine Verfügung
erledigt werden, bei Erlaß bez. bei Ausfertigung der Verfügung, in denjenigen
Angelegenheiten, bei deren Verlaufe gewisse Abschnitte des Verfahrens vorkommen
regelmäßig beim Eintritt eines solchen Abschnittes. Im Uebrigen werden die
Kosten fällig, sobald die Handlung, für welche sie berechnet werden, vollendet ist.
In Strassachen werden die Kosten, welche dem verurtheilten Beschuldigten zur
Last sallen, erst mit der Rechtskrast des Urtheils fällig.
Urkunden aller Art, sowie auf Verlangen geferligte Abschriften, Abzeichnungen
und Auszüge dürfen in der Regel nur gegen Zahlung der Gebühren ausgehändigt
werden.
S. 17.
Die Kosten (Gebühren, Auslagen, Nebengebühren) sind von demjenigen zu
bezahlen, welcher sie durch seinen Antrag oder seine Schuld veranlaßt hat, soweit
nicht für besondere Fälle etwas anderes beslimmt ist.
Sind die Kosten durch den Antrag oder die Schuld mehrerer Personen ver-
anlaßt worden, so haften dieselben, vorbehältlich der Ausgleichung unter einander,
als Gesammtschuldner.
ieKsten der Erbschaftsregelungen sind von den Erben nach Verhältniß
ihrer Erbtheile zu erlegen.
Bei Ausfertigung von Urkunden sind, dafern nichts anderes verabredet ist.
a) in Hypothekensachen die Kosten vom Antragseller, bei Hypothekenlöschungen
jedoch vom Schuldner,
b) bei Käufen, Schenkungen oder sonstigen Eigenthums-Uebertragungen von
dem Erwerber,
Ic) bei Urkunden über andere zweiseitige Verträge von beiden Theilen gemein-
schaftlich, und
d) bei allen übrigen Urkunden von demjenigen, auf dessen Antrag die Aus-
fertigung erfolgt,
zu bezahlen. Die Zahlungsverbiwlichkeit hinsichtlich solcher Kosten, welche für
etwaige Zwischenhandlungen und Nebengeschäfte entstehen, ist nach den allgemeinen
Grundsätzen zu beurtheilen.