18 1891.
2. von jeden weiteren 100 A ih Prozent.
Von jeden 100 „ sind serner 10 3 zur Waisenhauskasse zu zahlen.
8. 36.
Für Erbankrittscheine der als Erben eintretenden Asgcendenten, Descendenten
und Ebegatten wird ein Viertheil der Ansäße des K. 35, Absaß 1. Nr. 1 und 2,
iedoch nicht unter 2 #; für Erbvergleiche in Bezug auf den Nachlaß eines Accen=
denten, Descendenten und Ehegatten die Hälste derselben Ansätze, jedoch nicht unter
3 /¾ erhoben.
Uebernehmen bei Erbtheilungen vor der elterlichen Vermögentzabtretung ver-
schiedene Betheiligte verschiedene Grundstücke oder erwirbt Jemand Grundstücke von
verschiedenen Besitzern oder ersteht mehrere Grundstücke in einer Versteigerung, so
wird, wenn die dessallsige Zuschreibung in einer Urkunde erfolgt, die Gebühr vom
Gesammtwerth der zugeschriebenen Immobilien berechnet.
Der von dem einzelnen Betheiligten zu tragende Kostenantheil wird unter Be-
rücksichtigung des Werths der demselben zugeschriebenen Grundslücke festgestellt.
8. 38.
Werden Grundstücke verschiedener Gerichtsbezirke des Inlandes in einer Urkunde
übereignet, so hat jede Behörde nur den Werth der Grundstücke ihres Bezirks in
Ansaßz zu bringen.
Diese Vorschrist findet auf Tauschverlräge keine Anwendung.
In obigen Ansätzen sind alle Verhandlungen, insbesondere Niederschriften, Be-
schlüsse und Ausfertigungen, welche vor inländischen Behörden zum Zwecke der
Uebereignung von Grundeigenthum bis zur Ausfertigung und Aushändigung der
Urkunden ergehen, inbegriffen.
Davon sind jedoch ausgenommen:
1. die gerichtliche Aufnahme der auszuferligenden Urkunde (§. 28, Nr. 11);
2. die Verhandlungen, welche wegen einer auf den neuen Erwerber übergehenden
Hypothek sich nöthig machen, wofür einschließlich der Bemerkung zum Hypo-
thekenbuche und der Benachrichtigung des Gläubigers von je 100 7 der
Hyppothekenschuld 30 -, jedoch nicht mehr als 9 .4 in Ansatz kommen;