Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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3. die Nebengeschäfte und Zwischenverhandlungen, welche nur bei Gelegenheit der 
Uebereign#ung vorkommen, wie Vormundschaftsbestäligungen, Veräußerungsdekrete, 
die gerichtliche Einzahlung und Abgewährung des Kaufgeldes an den Verkäufer 
oder die Gläubiger. 
Für dergleichen Verhandlungen greifen die allgemeinen Ansätze Platz. 
2. Einzeichnungen in das Hypothekenbuch. 
5S. 40. 
Für die Einkragung einer Hypothek in das Hypothekenbuch wird erhoben: 
1. bei Beträgen bis 10000 ½ Progent, jedoch nicht unter 1 // 50 3; 
2. von jeden weiteren 100 = ¼ Prozent. 
3. bei unbestimmten Summen 3 -“ bis 30 -K. 
Für die Vormerkung einer Hypolhek wird die Hälfte dieser Ansätze erhoben 
und bei deren wirklicher Eintragung die andere Hälste. 
8. 41. 
Für die Einzeichnung der Cession, Verpfändung, gerichtlichen Ueberweisung, 
Ablösung, Vorrangseinräumung einer Hypothek und für Eintragung sonstiger Ver- 
änderungen in der Person des Gläubigers kommt ein Viertheil der Gebühr der 
Eintragung oder Vormerkung der Hypolhek, jedoch nicht unter 1 / in Ansatz. 
8. 42. 
Für die Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten Hypothek oder eines 
Theils der eingetragenen Summe oder einer eingetragenen Verpfändung kommt ein 
Achttheil der in §. 40 genannten Gebühr, mindeslens jedoch 1 J/1 und höchstens 
20 in Ansatz 
8. 43. 
Für die Eintragung der Hypotheken auf Grund eines gesetzlichen Rechtstitels 
oder des Vorbehalts der Hypothek an einem Kaufobjekt ist ein Viertheil der An- 
sätze des F. 40, jedoch nicht unter 1 / zu berechnen. 
Für die Eintragung einer Hypothek auf Grund des §. 12 des Gesetzes vom 
8. August 1879, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 
(Ges. Samml. S. 257) wird ein Achttheil der Gebühr des §. 40, mindestens jedoch 
1 .4 und höchstens 20 -x erhoben. 
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