Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. .21 
3. Sonstige Handlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit. 
6. 48. 
Für gerichtliche Bestätigung und Ausfertigung von Geschäften, welche weder 
die Bestellung von Hypotheken noch die Ueberkragung von Grundeigenthum betreffen, 
wie namentlich von Mobiliar-Käufen, von Pachk-, Erbzins,, Gesellschafts-, Bürg- 
schafts., Ehe., Einkindschafts-, Adoptions,, Theilungs., Erb., Alimentations-, 
Schenkungs-Verträgen u. s. w., kommen für alle Verhandlungen, einschließlich der 
etwa nöthigen Sacherörterung und der einmal auszufertigenden Urkunde, je nach 
dem Werthe des Gegenstandes und dem Umfange des Vertrags 3 # bis 100 
in Ansatz. 
Ausgeschlossen hiervon ist die Aufnahme solcher Verkräge (F. 28, Nr. 11). 
Von jedem Vertrage werden 50 3J bis zu 6 . Waisenhausgebühren be- 
rechnet. 
8. 49. 
Für Aufnahme und Niederschrift einer leßtwilligen Verfügung oder eines 
Nachtrags zu derselben werden 5 “ bis 50 und für Annahme einer dem 
Gerichte überreichten schriftlichen letztwilligen aariemn. ingleichen für Zurücknahme 
solcher Verfügungen jeder Art 3 bis 20 je nach dem vermuthlichen Werthe 
der Erbschaft und der Dauer des Geschäfts berechnet. 
Auherdem wird bei jeder Auf= und Annahme für die Waisenhauskasse 1 
bis 6 44, sowie die Gebühr für den Depositenschein, für die Aufbewahrung selbst 
aber nichts berechnet. 
Rücksichtlich der Verhandlungen bei der Eröffnung gelten die allgemeinen 
Ausäte. 
F. 50. 
Für sreiwillige Versleigerung oder freiwilligen Verkauf aus freier Hand von 
unbeweglichen und beweglichen Sachen, Forderungen oder anderen Vermögensrechten 
durch das Gericht, einschließlich der Erhebung und Abgewährung des Erlöses, sind 
als Bauschgebühr in Ansah zu bringen: von dem Betrage des erzielten Erlöses bis 
zu 5000 1 vom Hundert, außerdem 50 3 von jedem weiteren Hundert Mark, 
iedoch nicht unter 5 .4.
	        
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