1891. .21
3. Sonstige Handlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit.
6. 48.
Für gerichtliche Bestätigung und Ausfertigung von Geschäften, welche weder
die Bestellung von Hypotheken noch die Ueberkragung von Grundeigenthum betreffen,
wie namentlich von Mobiliar-Käufen, von Pachk-, Erbzins,, Gesellschafts-, Bürg-
schafts., Ehe., Einkindschafts-, Adoptions,, Theilungs., Erb., Alimentations-,
Schenkungs-Verträgen u. s. w., kommen für alle Verhandlungen, einschließlich der
etwa nöthigen Sacherörterung und der einmal auszufertigenden Urkunde, je nach
dem Werthe des Gegenstandes und dem Umfange des Vertrags 3 # bis 100
in Ansatz.
Ausgeschlossen hiervon ist die Aufnahme solcher Verkräge (F. 28, Nr. 11).
Von jedem Vertrage werden 50 3J bis zu 6 . Waisenhausgebühren be-
rechnet.
8. 49.
Für Aufnahme und Niederschrift einer leßtwilligen Verfügung oder eines
Nachtrags zu derselben werden 5 “ bis 50 und für Annahme einer dem
Gerichte überreichten schriftlichen letztwilligen aariemn. ingleichen für Zurücknahme
solcher Verfügungen jeder Art 3 bis 20 je nach dem vermuthlichen Werthe
der Erbschaft und der Dauer des Geschäfts berechnet.
Auherdem wird bei jeder Auf= und Annahme für die Waisenhauskasse 1
bis 6 44, sowie die Gebühr für den Depositenschein, für die Aufbewahrung selbst
aber nichts berechnet.
Rücksichtlich der Verhandlungen bei der Eröffnung gelten die allgemeinen
Ausäte.
F. 50.
Für sreiwillige Versleigerung oder freiwilligen Verkauf aus freier Hand von
unbeweglichen und beweglichen Sachen, Forderungen oder anderen Vermögensrechten
durch das Gericht, einschließlich der Erhebung und Abgewährung des Erlöses, sind
als Bauschgebühr in Ansah zu bringen: von dem Betrage des erzielten Erlöses bis
zu 5000 1 vom Hundert, außerdem 50 3 von jedem weiteren Hundert Mark,
iedoch nicht unter 5 .4.