Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

22 189 1. 
Die Vorschristen des §. 13 finden dabei keine Anwendung. 
Daneben sind Auslagen und Nebengebühren besonders zu vergüten. 
In Vormundschaftssachen wird die Gebühr nur zur Hälfte, mindestens aber 
mit 1 berechnet. 
8. 51. 
Für alle übrigen Geschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit wird die Gebühr 
nach den allgemeinen Ansätzen berechnet. 
8. 52. 
An Depositengebühren werden von der ursprünglichen Einnahme sowohl, wie 
von der wirklichen Ausgabe 
a) bei baarem Gelde von jeder vollen Mark 1 3; 
b) bei Pretiosen und geldwerthen Dokumenten von jeder vollen Mark / 3 
und ebensoviel bei Ausleihung deponirker und Wiedereinziehung ausgeliehener Gelder, 
einschließlich der Aufbewahrung der Obligationen; 
D) bei Dokumenten, welche keinen zu Geld anschlagbaren Werth haben, 1 
is 6 MA 
berechnet. 
Wenn deponirte Urkunden zum Behuf der Einziehung und Wiederausleihung 
des dadurch verbrieften Kapitals oder zu irgend einem anderen vorübergehenden 
Zweck zurückgenommen, nachher aber dieselben Urkunden oder auch an ihre Stelle 
andere Urkunden von gleichem Werthe wieder deponirt werden, so ist dafür keine 
Depositengebühr anzusetzen. Wird jedoch an die Stelle der zurückgenommenen Ur- 
kunde eine Urkunde von höherem Betrage deponirt, so ist solche, insoweit sie den 
Betrag der herausgenommenen Urkunde übersteigt, als eine neu deponirte anzusehen 
und ist für diesen Mehrbetrag die gesebliche Depositengebühr anzusetzen. Tritt an 
die Stelle der herausgenommenen Urkunde eine Urkunde von niedrigerem Betrage, 
so ist die von „der wirklichen Ausgabe“ zu berechnende Depositengebühr von dem 
Betrage der Differenz zwischen beiden Urkunden seiner Zeit unzusetzen. 
Anmerkung: Bei börsenmäßigen Wenhpopleren, deren Nennwerth ulcht den wirllichen Werth 
ausdruckt, ist donn, wenn der letztere wenigstens 25 vom Hundert mehr oder weniger 
beträgt, als der Nennwerth, der bekannte wlrkliche Werth (Kurswerth) zur Zelt der 
Hinlerlegung bezüglich Verausgabung zu Grunde zu legen, und blelbt den Bethel. 
ligten auch nachgelassen, dlesen Werih nachzuwelsen. 
Für Zlnsleisten neben den Hauplwenhpapieren ist elne besondere Hlnlerlegungs- 
geblihr nicht in Ansatz zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.