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Die Vorschristen des §. 13 finden dabei keine Anwendung.
Daneben sind Auslagen und Nebengebühren besonders zu vergüten.
In Vormundschaftssachen wird die Gebühr nur zur Hälfte, mindestens aber
mit 1 berechnet.
8. 51.
Für alle übrigen Geschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit wird die Gebühr
nach den allgemeinen Ansätzen berechnet.
8. 52.
An Depositengebühren werden von der ursprünglichen Einnahme sowohl, wie
von der wirklichen Ausgabe
a) bei baarem Gelde von jeder vollen Mark 1 3;
b) bei Pretiosen und geldwerthen Dokumenten von jeder vollen Mark / 3
und ebensoviel bei Ausleihung deponirker und Wiedereinziehung ausgeliehener Gelder,
einschließlich der Aufbewahrung der Obligationen;
D) bei Dokumenten, welche keinen zu Geld anschlagbaren Werth haben, 1
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berechnet.
Wenn deponirte Urkunden zum Behuf der Einziehung und Wiederausleihung
des dadurch verbrieften Kapitals oder zu irgend einem anderen vorübergehenden
Zweck zurückgenommen, nachher aber dieselben Urkunden oder auch an ihre Stelle
andere Urkunden von gleichem Werthe wieder deponirt werden, so ist dafür keine
Depositengebühr anzusetzen. Wird jedoch an die Stelle der zurückgenommenen Ur-
kunde eine Urkunde von höherem Betrage deponirt, so ist solche, insoweit sie den
Betrag der herausgenommenen Urkunde übersteigt, als eine neu deponirte anzusehen
und ist für diesen Mehrbetrag die gesebliche Depositengebühr anzusetzen. Tritt an
die Stelle der herausgenommenen Urkunde eine Urkunde von niedrigerem Betrage,
so ist die von „der wirklichen Ausgabe“ zu berechnende Depositengebühr von dem
Betrage der Differenz zwischen beiden Urkunden seiner Zeit unzusetzen.
Anmerkung: Bei börsenmäßigen Wenhpopleren, deren Nennwerth ulcht den wirllichen Werth
ausdruckt, ist donn, wenn der letztere wenigstens 25 vom Hundert mehr oder weniger
beträgt, als der Nennwerth, der bekannte wlrkliche Werth (Kurswerth) zur Zelt der
Hinlerlegung bezüglich Verausgabung zu Grunde zu legen, und blelbt den Bethel.
ligten auch nachgelassen, dlesen Werih nachzuwelsen.
Für Zlnsleisten neben den Hauplwenhpapieren ist elne besondere Hlnlerlegungs-
geblihr nicht in Ansatz zu bringen.