Verhinderung solcher, nach dem Versammlungsort zu gehen
oder abzustimmen, mit Strafe bedroht ist.o) Diese Vor-
schriften sind sowohl für das Bundesratsplenum als auch für
die Ausschüsse anwendbar, 1) weil jegliche Tätigkeit einer gesetz-
gebenden Versammlung geschützt werden soll.
Die oben aufgeführten Vorrechte der Bundesratsbevoll-
mächtigten ist auf die Dauer ihres Amtes beschränkt, d. h. sie
bestehen nur für die Dauer der ihnen ausgestellten Vollmacht.
IV. „Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevoll-=
mächtigte zum Bundesrate ernennen, wie es Stimmen hat, doch
kann die Gesamtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich
abgegeben werden."“'82)
1. Auf der zweiten Hälfte dieser Vorschrift beruht die
Einrichtung der sog. stimmführenden Bevollmächtigten. Stehen
nämlich einem Einzelstaate mehrere Stimmen im Bundesrate
zu und entsendet er mehrere Vertreter, so würde es keinen
Zweck haben, daß alle in derselben Weise abstimmten, sodaß
nur einer von ihnen, und zwar der zu oberst Ernannte, die
Stimmen seines Staates abgibt. Die anderen Bevollmächtigten
nehmen also nur an der Beratung, nicht aber an der Abstim-
mung teil.
Es ist schon oben erwähnt worden, daß der Reichskanzler
nicht notwendigerweise der stimmführende Bevollmächtigte
Preußens im Bundesrate zu sein braucht, was er auch vielfach
wegen seiner Abwesenheit nicht ist. 55)
2. Eine andere Einrichtung, die aus der praktischen Not-
wendigkeit heraus entstanden ist, ist das der Doppelbevoll-
mächtigten. 31) Darüber enthält die revidierte Geschäftsordnung
des Bundesrates die Bestimmung des § 2 Abs. 1, der besagt, daß
die Vertretung mehrerer Staaten durch einen Bevollmächtigten
nur auf Grund von Vollmachten zulässig ist, die von den Re-
80) § 105, 106 Str. G. B. Vgl. dazu § 339 Str. G. B.
81) Vgl. Vogels, S. 56 f.
82) Art. 6, Abs. 2 Reichsverf.
83) A. A. Laband, Staatsr. I, S. 377, 278.
84) Vgl. v. Mohl, S. 236, 247 f.; Laband, Staatsr. I, S. 213; Zorn,
Staatsr. I, S. 155.