Object: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

Verhinderung solcher, nach dem Versammlungsort zu gehen 
oder abzustimmen, mit Strafe bedroht ist.o) Diese Vor- 
schriften sind sowohl für das Bundesratsplenum als auch für 
die Ausschüsse anwendbar, 1) weil jegliche Tätigkeit einer gesetz- 
gebenden Versammlung geschützt werden soll. 
Die oben aufgeführten Vorrechte der Bundesratsbevoll- 
mächtigten ist auf die Dauer ihres Amtes beschränkt, d. h. sie 
bestehen nur für die Dauer der ihnen ausgestellten Vollmacht. 
IV. „Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevoll-= 
mächtigte zum Bundesrate ernennen, wie es Stimmen hat, doch 
kann die Gesamtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich 
abgegeben werden."“'82) 
1. Auf der zweiten Hälfte dieser Vorschrift beruht die 
Einrichtung der sog. stimmführenden Bevollmächtigten. Stehen 
nämlich einem Einzelstaate mehrere Stimmen im Bundesrate 
zu und entsendet er mehrere Vertreter, so würde es keinen 
Zweck haben, daß alle in derselben Weise abstimmten, sodaß 
nur einer von ihnen, und zwar der zu oberst Ernannte, die 
Stimmen seines Staates abgibt. Die anderen Bevollmächtigten 
nehmen also nur an der Beratung, nicht aber an der Abstim- 
mung teil. 
Es ist schon oben erwähnt worden, daß der Reichskanzler 
nicht notwendigerweise der stimmführende Bevollmächtigte 
Preußens im Bundesrate zu sein braucht, was er auch vielfach 
wegen seiner Abwesenheit nicht ist. 55) 
2. Eine andere Einrichtung, die aus der praktischen Not- 
wendigkeit heraus entstanden ist, ist das der Doppelbevoll- 
mächtigten. 31) Darüber enthält die revidierte Geschäftsordnung 
des Bundesrates die Bestimmung des § 2 Abs. 1, der besagt, daß 
die Vertretung mehrerer Staaten durch einen Bevollmächtigten 
nur auf Grund von Vollmachten zulässig ist, die von den Re- 
  
80) § 105, 106 Str. G. B. Vgl. dazu § 339 Str. G. B. 
81) Vgl. Vogels, S. 56 f. 
82) Art. 6, Abs. 2 Reichsverf. 
83) A. A. Laband, Staatsr. I, S. 377, 278. 
84) Vgl. v. Mohl, S. 236, 247 f.; Laband, Staatsr. I, S. 213; Zorn, 
Staatsr. I, S. 155.
	        
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