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189 1. 27
b) Bei den Gemeinde= und Ortspolizeibehörden.
8. 58.
Fũr Verpflichtungen.. 1
Für ein Gesinde-Dienstbochg 253
Flir ein Sittenzeugniß.. g 1=
Fu einen Vermögensschein .. .......1»
outAtwsekugungcmcs Leichenpasses .. ...2»-«si63»
Für Tanzscheine werden zur Waisenkasse erhoben:
a) zu öffentlichen Tänzen in den Städten Rudolstadt, Grantenhausen #n
Stadtilm, Blankenburg, Leutenberg und Schlotheim
b) zu öffemlichen Tänzen in anderen Orten
x) zu Hochzeitslänzen (§F. 6 des Gesetzes vom 9. Mä#z 1840) . »
FurLntfchetdungcnmIII-mags-undMankcnkasscn-wlretttgkcttensowie
sonstigen zur Zuständigkeit der Gemeindebehörden gehörigen streitigen Ange-
legenheiten (siehe jedoch S. 6 ll) 1 ¾ bis 3
Empfangsbescheinigung über die erfolgte 27 eines b Gewerbe-=
betriebes (§. 15 der Gewerbeordnung) 1 % bis 5
. Visiren eines Gesindedienstbuchee 103
4 Für ein Zulässigkeitsaltest bei Feuewerscherungsangelegenheiten . 30 4
Für sonstige Bescheinigungen, Zeugnisse und Erlaubnißscheine 50 3 bis 1
Ab, und Zuschreibungen in den Geschoßbüchern:
a) von Grundstücken, wenn dieselben über 3000 M Werth haben . 1 M.
b) außerdem 50
Für Ertheilung der Magzäge aus den Grund- ud 6reanibe molne
4
6
a) für die ersten 10 Grundstücke 30 3,
b) bei mehr als 10, aber weniger als 20 rindiicen 50 „
) bei jedem folgenden Grundstück 3,
2. In Finanzsachen.
8. 59.
Bei Pachtwerträgen mit einer jährlichen Pachtsumme bis 100 X gebührenfrei,
von mehr als 100 „¾ 2 Prozent der jährlichen Pachtsumme.
Bei Pochlwerlängerungen werden die Gebühren ebenso wie bei neuen Pacht-
verträgen berechnet.
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