Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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189 1. 27 
b) Bei den Gemeinde= und Ortspolizeibehörden. 
8. 58. 
Fũr Verpflichtungen.. 1 
Für ein Gesinde-Dienstbochg 253 
Flir ein Sittenzeugniß.. g 1= 
Fu einen Vermögensschein .. .......1» 
outAtwsekugungcmcs Leichenpasses .. ...2»-«si63» 
Für Tanzscheine werden zur Waisenkasse erhoben: 
a) zu öffentlichen Tänzen in den Städten Rudolstadt, Grantenhausen #n 
Stadtilm, Blankenburg, Leutenberg und Schlotheim 
b) zu öffemlichen Tänzen in anderen Orten 
x) zu Hochzeitslänzen (§F. 6 des Gesetzes vom 9. Mä#z 1840) . » 
FurLntfchetdungcnmIII-mags-undMankcnkasscn-wlretttgkcttensowie 
sonstigen zur Zuständigkeit der Gemeindebehörden gehörigen streitigen Ange- 
legenheiten (siehe jedoch S. 6 ll) 1 ¾ bis 3 
Empfangsbescheinigung über die erfolgte 27 eines b Gewerbe-= 
betriebes (§. 15 der Gewerbeordnung) 1 % bis 5 
. Visiren eines Gesindedienstbuchee 103 
4 Für ein Zulässigkeitsaltest bei Feuewerscherungsangelegenheiten . 30 4 
Für sonstige Bescheinigungen, Zeugnisse und Erlaubnißscheine 50 3 bis 1 
Ab, und Zuschreibungen in den Geschoßbüchern: 
a) von Grundstücken, wenn dieselben über 3000 M Werth haben . 1 M. 
b) außerdem 50 
Für Ertheilung der Magzäge aus den Grund- ud 6reanibe molne 
4 
6 
a) für die ersten 10 Grundstücke 30 3, 
b) bei mehr als 10, aber weniger als 20 rindiicen 50 „ 
) bei jedem folgenden Grundstück 3, 
2. In Finanzsachen. 
8. 59. 
Bei Pachtwerträgen mit einer jährlichen Pachtsumme bis 100 X gebührenfrei, 
von mehr als 100 „¾ 2 Prozent der jährlichen Pachtsumme. 
Bei Pochlwerlängerungen werden die Gebühren ebenso wie bei neuen Pacht- 
verträgen berechnet. 
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