Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

26 1891. 
3. In Berolaqhen. 
8. 6 
a) Bei Ertheilung eines —i-e für je 3 Monate 1 . 50 34, 
b) bei Verleihung von Grubenfeldern. .. bis 1000 □ Lachter 3 4 
» 5000 □ 5 5 ½ 
„ 10000 C „ 10 „ 
"„ 50000 U „ 20 „ 
) für Erörkerung und Entscheidung bei Sneiüigkeiten zwischen Bergwerks, 
Eigenthümern und Beamten, sowie zwischen verschiedenen Bergbaunnter- 
nehmern in einem Grubenfelde, ferner bei Ermittelung der durch Schurf- 
arbeiten entstehenden Bergschäden, je nach Beschaffenheit der Sache 
4 bis 20 -. 
4. In Katastersachen. 
I. Katasterbüreau. 
8. 61. 
Für Auszüge aus den Original= und Ergänzungskarten für jede Parzelle 50 3,. 
jedoch im Mindestbetrage bei einer Größe von ½ m Länge und ½ m Breite 1 J4, 
5“ *. * „ « *½ 5 3. 
1 1 11 t 2 s « 
DechtkagvoiiöijfüilPiiizellc wird auch in Ansatz gebracht, wen 
die Fortschreibungsvermessungen auf Ergänzungskarken eingetragen werden. Bei 
Forischreibungsvermessungen werden diese Gebühren nur für die forizuschreibenden 
Parzellen, nicht für die mitzuverzeichnenden Nachbarparzellen berechnet. 
8. 62. 
Für Kopien ganzer Kartenblätter oder Karten ganzer Flurbezirke oder größerer 
Theile von Kartenblättern: 
a) für jedes halbe Kartenblatt von / m Länge und ½ m Breite 7750 3, 
b) „ ganze " „ 1„„ u ½ „ „10 u — 
außerdem: 
e) fũr je 100 Parzellen der Gebäudeflächen 
4) für je 100 Bonitätsabschnitte derjenigen znn in velte die c 
schaͤhung eingetragen ist 70 C. 
e) für je 100 Parzellen mit bolerinten Grenzen 22.
	        
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