1891. 31
S. 66.
JFür die Fortschreibung beim Wechsel des Eigenlhums außer den Ver-
messungskosten:
jede Parzelle unter 1 ha Flächeninhalt 10 3,
„ „ von 1 bis 2 „ „ 20 „
I7y # 7 2 » 3 » » 30
40
2 1 I7# 1 4 7. I'# n
u. s. w. für jedes weitere hn 10 3J mehr bis zum Höchstbetrage von 3 M,
wenn es sich um die Uebereignung der Parzellen eines Artikels handelt.
8. 67.
Für Aufmessung. Kartirung und die dabei erforderlichen
Berechnungs, und Registerarbeiten.
1. bei Formveränderungen:
Hierbei ist zu unterscheiden:
a) ob die aufgemessenen Grenzen im Felde bereits vorhanden oder die Thei-
lung eines Grundstücks nach gegebenem Breitenverhältniß ohne Rücksicht
auf das Flächenverhältniß auszuführen war;
b) ob die Theilung eines Grundstücke nach gegebenem Flächenverhällniß zu
bewirken war, jedoch auf der Karte festgestellt und danach in das Feld
übertragen werden konnte;
) ob behufs Erreichung der erforderlichen Genauigkeit eine neue Aufnahme
der zu theilenden Stammparzelle ausgesührt und hiernach die Theilungs-
linien bestimmt und ins Feld übertragen werden mußten, so daß nicht nur
eine selbständige Kartirung der Stammparzelle, sondern auch die Berechnung
der Theilparzellen lediglich aus gemessenen Maßen erfolgen konnte.
Für jede neu entstandene oder veränderte Patzelle sind in Ansat 4 bringen:
in dem Falle a b
wenn dieselbe enthält:
10 a und weniger 1 30 ZJ. 1 4 80 3J. 2x 40 J.
von 10 bis 20 a 1 „ 90 „ 2„ 60 „ 3 ,„ 60 „
„ 20 ½ 50 2 u 80 u 4 u„ D 5 „ 60 »
»50»100» 4»—»5»60,,7»60»
„ 1 2 ha 5 „ — „ 7, —,„ p , 50 „
für jedes weilere ha mehr 1 „— „ 1 „ 20 „ 1 „ 50 „