Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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7. Gebühren für die Einführung eines Geisllichen: 
a) zur geistlichen Pensionskasse . 18 7, 
b) dem Generalsuperintendenten, bezw. seinem Siellvertreter. 12 „ 
Anmerlung: Die Vokallons= und Einführungegebühren sind von der Kirchgemeinde zu ent 
richten; außerdem trägt dleselbe dle Kolsten der Nelse und Verpflegung des dle Eimithumng 
besorgenden Grneratsupertiuendemen. bezw. seines Siellvertrelers. Demselben gebühm ein 
Wagen mit zwel Pferden. Dle Ordinationegebühren trägt der Ordlulrte. 
Die Gebühren für die Gymnasialzeugnisse werden durch die Schulgesetze bestimt; 
dieselben fließen zur Kasse der Anstalt. 
Die Kirchrechnungs-Abhörungs-Gebühren sind bei den einzelnen Kirchenärarien 
verschieden und bewendet es bei den bisherigen Säten. 
0m Bei Einweihung einer Kirche, eines Altars, Friedhofs, Anhörung einer Probe- 
predigt, für sämmtliche dabei vorkommenden Geschäfte, jinsci der zi, 
dem geistlichen Inspektor 
Ist an dem Orte, wo eine bokaloerrichung vorenommen widd tein 3 
schickliches Unterkommen zu finden, so ist der Pfarrer verpflichtet, den mit dem 
Geschäft Beauftragten, Wohnung, Licht, Heizung und Speisung zu gewãhren Er 
erhält dafür von der Gebühr jedes Beauftragten täglich . (!-. 
11. Für ein psarramtliches Zeugniß in Privatsachen 1 
Betrifft das Zeuguiß mehr als eine Verson so eten für jede weitere 
Person hinzu . 25 
Hinsichtlich der pi#rramulichen Gcbühren in rein geislichen Anzelegenheiten 
(ura stolne), soweit dieselben noch bestehen, verbleibt es bei den durch die 
Besoldungodesignationen und durch das örtliche Herkommen begründeten Säten: 
dies gilt insbesondere auch von den besonderen Gebühren für Haustrauungen 
und Haustaufen. 
# 
S 
— 
Fünfter Abschnitt. 
Nebengebühren. 
1. Tagegelder und Reisekosten. 
EL— 
Für Dienstreisen, welche ein Beamter außerhalb des Gemeindebezirks seines 
Amtösitzes krast seines Amtes oder in Folge erhaltenen besonderen Auftrags vor. 
nimmt, erhält derselbe Tagegelder und Erstaltung seiner baaren Auslagen nach Maß- 
gabe der nachsolgenden Bestimmungen.
	        
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