Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

5“ 189 1. 
IV. für die Gerichts, Assessoren, Reserendare, Gerichtsschreiber, die Sekretäre des 
Ministeriums und der Landrathsämter, die Vorstände der Katasterämter, des 
Katasterbureaus, des Bergamts, der Steucrämter, den Rendanten und den 
Buchhalter der Haupllandes. und Landeskreditkasse, für den Vorstand der 
Geheimen Kanzlei, die Rechnungsrevisoren, den Landesgerichtskassenrendanten, 
den Obersteuerkontroleur, die Steueramts., bez. Rechnungsassistenten, die 
Assistenten der Kataslerämter und des Revisionsbüreaus, die Bezirksbanbeamten 
und Bezirksthierärzte, die Neviersörster, Forstsekretäre und Forstassistenten, die 
Pfarrer und Diakonen, die Lehrer des Gymnasiums und der Nealschule, die 
zweiten Bürgermeister in den Städten Rudolstad" und Frankenhausen und 
die Bürgermeister der übrigen Städte 4 50 
. für die Amtsanwälte, Gerichtsschreibergehülfen, Gerchtsschribermwörte, 
Gerichtsvollzieher, die Kassenbeamten der Unterbehörden, die Rechnungs, 
accessisten, die Registratoren, Kanzleiassistenten, Kanzlisten, Kopisten, Hülfe- 
schreiber, die Forstgehülfen und Forstdienstaspiranten, Vermessungsgehülfen 
bei den Katasterämtern, Straßenoberausseher, Steueraufseher und Bauschreiber, 
die Schultheißen und Schultheißen-Stellvertreter 3 4. 
. fũr die Diener der Behörden, die Gendarmen, Forstausseher, Waldhüter, 
Kreiser, Straßenwärter und Polizeidiener 2 4. 
Bei Abkommandirung von Gendarmen zu längeren Dienstverrichtungen außer- 
halb ihrer Stationsbezirke beziehen dieselben für die ersten 14 Tage mit Einschluß 
der Hinreise und für die Rückreise den vollen Tage und Nachtquartiergeldersatz, für 
die sernere Dauer des Kommandos aber statt des Tage- und Nachtquarkiergeldes 
eine Kommando-Zulage von täglich 2 
Bei Gefangenen-Transporten und bei Transporten von Vagabonden und Schüb- 
lingen werden bei einer Dauer der Verrichtung über 6 Stunden hinaus 3 -# Tage- 
gelder gewährt, bei kürzerer Dauer nur 1 4/ 50 3 
Durch die vorstehende Einordnung der Beamten in Tagegelderklassen werden 
Nangverhällnisse nicht bestimmt. 
Beamte, welche in einer der vorstehend bezeichneten Tagegelderklassen nicht auf- 
geführt sind, werden durch das Ministerium einer Klasse zugewiesen. Auch bleibt 
dem Ministerium vorbehalten, aus besonderen, in sachlichen Verhältnissen liegenden 
Gründen einzelnen Beamten für ihre Person eine höhere Tagegelderklasse zuzugestehen, 
als ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zukommt. 
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