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Stalt der wirklichen Auslagen an Reisekosten nach Orten der vorgedachten Ent-
sernung können die Beamtenklassen III und IV für jedes Kilometer des Hin= und
Rückwegs 25 -, jedoch für Hin= und Rückweg zusammen nicht über 44. die
Beamtenklasse V für jedes Kilometer 20 -, jedoch nicht über 3 ¾ und die Beamten-
klasse VI für jedes Kilometer 10 -, jedoch nicht über 1 1.50 berechnen, ijnn die
Besörderungskosten mittelst der Post oder der Eisenbahn, wenn solche benutzt wären.
sich höher belaufen würden, als jene Kilometergelder. Letztere werden den genannten
Beamten auch für die Weiterreise von einer Eisenbahn= oder Poststation gewährt.
Nach demselben Maßstabe wird die Reisevergütung gewährt, wenn bei mehr-
tägigen Dienstreisen der Ort der Amtsverrichtung wechselt oder wenn die Amtsver-
richiung in einem Orte, in welchem nicht übernachtet werden kann, mehrere Tage
dauert und daher zum Zwecke der Uebernachtung die Reise nach einem Nachbarorte
und wieder zurück erforderlich wird.
Außer bei Waldbezirken wird die Entfernung von Ort zu Ort berechnet obne
Rücksicht auf die elwaige nähere oder fernere Lage der Stelle der Verrichtung
innerhalb eines Gemeindebezirks.
8. Sl.
Wo Eisenbahnen und Postverbindungen bestehen, sind diese zu Dienstreisen zu
benutzen, fafls nicht durch besondere Umstände, im Inieresse des Dienstes, diese Be-
nutzung ausgeschlossen ist.
Bei Eisenbahnfahrten sind die Beamten der I. Klasse zur Benutzung der
I. Wagenklasse und die Beamien der II. bis IV. Klasse zur Benußung der 2. Wagen-
klasse berechtigl; andere Beamie haben sich der 3. Wagenklasse zu bedienen.
Neben den Reisekosten werden noch die Aufwendungen an Ueberfracht für das
Gepäck und bei den Beamtenklassen I bis V die wirklich entstandenen Nebenkosten
beim Zu und Abgang an Eisenbahnen erstattet.
8. 82.
Wenn die Eisenbahn und die Post nicht benußzt werden können, sind die Be-
amten der lI. bis IV. Klasse berechtigt, einen Wagen mit 2 Pferden, die Beamten
der V. Klasse aber nur einen einspännigen Wagen zu benupzrn.
S. 83. ,
Mehrerchanste,welchebeieinemauswärtigenDienstgeschäftebell)ciligtstssd,
haben, soweit thunlich, einen gemeinschaftlichen Wagen zu benutzen. Die in §. 80.
Abs. 3 erwähnten Kilometergelder können in diesem Falle von den belheiligten Be-
amten nicht in Ansaßz gebracht werden.