Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 41 
4. Rechnungsgebühren. 
§. 87. 
In wichtigen Sequestrations., Erbschafts= oder anderen verwickelten gerichtlichen 
Angelegenheiten, die nicht unter die Reichsjuslizgesetze fallen, werden dem Beamten, 
welcher die Rechnung aufstellt, für jeden Bogen derselben 2—3 = zugebilligt. 
5. Gebühren der Gerichtsvollzleher. 
8. 88. 
Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 (Reichs- 
gesetzbl. S. 166) findet Anwendung auf die nach den Vorschriften der Prozeßord- 
nungen auszuführenden Zwangsvollstreckungen und Zustellungen in Angelegenheiten, 
welche vor besondere Gerichte gehören oder durch die Prozeßordnungen nicht betroffen 
werden. 
S. 89. 
Für freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halme 
und von Holz auf dem Stamme erhalt der Gerichtsvollzieher die in §. 7 der Ge- 
bührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren. 
5. 00. 
Für die Vomahme von Inventuren im Auftrage des Gerichts oder des Kon- 
kursperwalters erhält der Gerichtsvollzieher nach dem Werihe der inventaristrten 
Gegenstände die im §. 4 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten 
Gebühren, für Siegelungen und für Entsiegelungen im Auftrage des Gerichts oder 
des Konkursverwalters, sofern mit denselben nicht eine in deren Auftrage vorzu- 
nehmende Juventur verbunden ist, die Hälfte der erwähnten Gebühren. 
6. 91. 
Für die Zwangsvollstreckung in den Fällen des §. 6, lehzter Absatz des Gesetzes 
vom 29. Juni 1883, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung 
von Geldbeträgen (Ges. Samml. S. 77), erhält der an Stelle des Vollziehungs- 
beamten verwendete Gerichtsvollzieher die Hälfte der im S. 4 der Gebührenordnung 
für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren. 
Das Gleiche ist der Fall in Forst- und Feldrügesachen.
	        
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