Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

46 1891. 
Das Gesuch um Genehmigung, welchem die zur Erläuterung erforderlichen 
Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden müssen (§. 3), ist bei der Orts- 
polizeibehörde anzubringen. Diese hat das Gesuch ohne Zeitverlust dem Landraths- 
amte unter Beisügung sämmtlicher Beilagen einzusenden und dabei sich darüber 
auszusprechen, ob mit Rücksicht auf den zur Aufstellung des Dampfkessels gewählten 
Ort oder aus sonstigen polizeilichen Gründen die Gewährung des Gesuchs bedenk, 
lich erscheint. 
8. 2. 
Genehmigung durch das Landrathsamt. 
Das Landrathsamt hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden all- 
gemeinen Vorschriften, sowie nach Maßgabe der nachstehenden besonderen Beslim- 
mungen unter Zuziehung des ihm zu diesem Zwecke zugewiesenen Baubcamten zu 
prüsen und, nachdem die Vorlagen als richtig und vollständig befunden worden 
sind, und sich Bedenken nicht ergeben haben, die Genehmigung in Urkundenform 
zu erlheilen. 
8. 3. 
Beizubringende Schriftstücke und Zeichnungen. 
Dem Gesuche um Erlheilung der Genehmigung zur Aufstellung und Benutzung 
eines Dampfkessels (§. 1) sind solgende Zeichnungen und Beschreibungen, welche von 
dem Antragsteller zu unterschreiben sind, in doppelter Aussertigung beizusügen: 
a) wenn die Anlegung eines feststehenden Dampfkessels beabsichtigt wird: 
1. ein Lage-Plan, welcher auch die zunächst an den Ort der Ausstellung 
stoßenden Grundstücke nebst den darauf befindlichen Gebäuden umfaßt 
und in einem hinreichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe aufge- 
tragen ist; 
ein Bamiß, welcher das beabsichtigte Unternehmen in seinem ganzen 
Umfange deutlich darstellt. Ans demselben muß sich der Standpunkt 
der Maschine und des Kessels, der Standpunkt und die Höhe des 
Schornsleins und die Lage der Feuer= und Nauchröhren gegen die be- 
nachbarten Grundstücke deutlich ergeben. Hierzu kann den Umständen 
nach ein einsacher Grundriß und eine Längenansicht oder ein Durch- 
schnitt genügen: 
eine maßsläbliche Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus wil. 
cher die Größe der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die 
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