1891. 47
Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserslandes über den Feuerzügen zu
ersehen ist;
. eine Beschreibung, in welcher die Abmessungen des Kessels, die Stärke
und Art des Materials, die Zusammensetzung, die Abmessungen der
Ventile und deren Belastung, sowie die Einrichtung der Speisevorrich-
tung und der Feuerung genau angegeben sind.
Die schriftliche Angabe über die Kraft und Art der Dampf-
maschine und darüber, welche Arbeit sie betreiben soll, genügt hiernach
ohne weiteres Eingehen in ihre Konstruktion durch Zeichnungen.
Die Behörde ist jedoch im einzelnen Falle berechtigt, nach
Maßgabe der besonderen Verhältnisse noch weitere Nachweisungen zu
verlangen.
b) wenn die Aufstellung eines beweglichen Danpfkessels beabsichtigt wird:
dne Zeichnung und Beschreibung, wie vorstehend unter n Nr. 3 un
neetr ist.
Von den eingereichten Zeichnungen und Beschreibungen wird nach Ertheilung
der Genehmigung ein Exemplar, welches mit der Genehmigungsurkunde zu verbin-
den ist, dem Antragsteller zu seiner Legitimation beglaubigt zurückgegeben, das au-
dere aber bei dem Landrathsamte aufbewahrt.
—
II. Aufstellung der Dampfrkessel.
8. 4.
Vom Holzwerk muß das Kesselmauerwerk 0.50 Meter entfernt bleiben.
Die Decke über dem Kessel muß so hoch liegen, daß der Kessel leicht zu-
gänglich ist.
S. 5.
Feuerungen.
Die Feuerungen mussen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung möglichst
rauchfrei erfolgt und die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruh u. s. w. Be-
schädigungen oder erhebliche Belästigungen nicht erfahren.
Treten solche Beläsligungen oder Beschädigungen, nachdem der Dampfiessel in
Betrieb gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Kesselbesitzer zur nachträglichen
Beseiligung derselben durch Erhöhung des Schornsleins, Anwendung rauchverhüten-
7.