18 1891.
der Vorrichtungen, Benutzung eines andern Brennmaterials oder auf andere Weise
vewflichtet und hat solche innerhalb der nach Ermessen des technischen Beamten zu
bestimmenden Frist zu bewirken.
S. 6.
Bewegliche Dampfkessel.
Bevor ein beweglicher Dampfkessel in dem Bezirke einer Ortspolizeibehörde in
Betrieb genommen wird, ist der letzteren von dem Betriebsunternehmer oder dessen
Stellvertreter unter Angabe der Stielle, an welcher der Bekrieb stattfinden soll, An.
zeige zu erstatten.
Bewegliche Dampfkessel müssen von feuersicher gedeckten Gebäuden sowie von
öffentlichen Stroßen minrestens 15 Meter, von nicht feuersicher gedecklen Gebäuden
oder andern leicht feuersangenden Gegenständen mindestens 30 Meter emisernt auf-
gestellt werden.
Die Entfernung von feuersicher gedeckten Gebäuden kann unter folgenden Be-
dingungen auf 6 Meter ermäßigt werden:
I. der Aschekasten ist verschlossen zu halten und mit Wasser zu süllen:
2. im Schornstein des beweglichen Dampfkessels müssen 2 Funkenfänger
angebracht sein, es sei denn, dah nach dem Urtheil des mit der Kessel-
prüsung betrauten Beamten durch andere genügende Vorrichtungen für
das Verlöschen der Funken gesorgt ist;
3. neben dem beweglichen Dampfkessel ist eine Feuerspritze mit genügen-
dem Wasservorrath und 2 Eimern aufzustellen;
4. während der Nacht ist der Dampfkessel zu bewachen.
Die Enifernung von Straßen kann mit Einwilligung der Straßenbauverwal.
tung ermäßigt werden.
Innerhalb von Stallungen, Scheunen und dergl. Gebäuden dürfen bewegliche
Dampfkessel nicht geheizt werden, auch bleibt es den Polizeibehörden überlassen,
sonstige Sicherheitsmaßregeln bei Einrichtung und Aufstellung dieser Dampfkessel
anzuordnen.
Die Bedingungen, unter denen bewegliche Dampfkessel, die zur Fortbringung
von Lasten auf öffentlichen Straßen dienen sollen, in Gebrauch genommen werden
dürfen, bleiben der Anordnung durch die Landrathsämter für jeden einzelnen Fall
vorbehalten.