1891. 49
III. Prüfung der Dampfkessel.
S. 7.
Bevor ein Dampfkessel in Betrieb genommen werden soll, hat der Kesselbesitzer
der Ortspolizeibehörde und diese dem Landrakhsamte Anzeige zu machen.
Alsdann ist der Kessel außer der Druckprobe (siehe jedech 8. 8) einer polizei-
lichen Untersuchung zunächst in ungeheiztem Zustande zu unterwerfen, um die Ueber-
einstimmung mit den zur Genehmigung eingereichten Zeichnungen und Schriststücken
und die Ausführung nach den vorslehenden Bestimmungen festzustellen. Alsdann
erfolgt die Prüfung in geheiztem Zustande, um nach Anlegung des Controlmano-
meters die zulässige Belastung des Sicherheitsventils zu bestimmen und das Mano.
meter zu prüfen.
Auf Grund des durch den amtlich bestellten Sachverständigen ausgeferligten
Attestes ertheilt das Landrathsamt die Genehmigung zur Inbetriebsetzung in Ur-
kundenform, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde von der er-
folgten Genehmigung.
Hat der Besitzer den Wunsch, noch vor Eingang der Genehmigungsurkunde
den Dampfkessel in Betrieb zu setzen, so ist der amtlich bestellte Sachverständige er-
mächtigt, wenn ihm deshalb ein Bedenken nicht beigeht, die sofortige Inbetrieb=
nahme zu gestatten und darüber eine Bescheinigung auszustellen.
8. 8.
Dampfkessel aus dem Auslande müssen der Druckprobe nach den Vorschriften
im §. 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 im In-
lande unterworfen werden.
Dampfkessel, welche in einem Bundesstaate am Verfertigungsort von einem
hiermit beauflragten Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen nach den
S§. 11 und 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890
oder nach Vornahme einer Ausbesserung in Gemähheit des §. 12 a. a. O. geprüft
und den Vorschriften unter S. 11 Absaß 4 ag. a. O. entsprechend abgestempelt wor-
den sind, unterliegen, sobald sie im Ganzen nach ihrem Aufstellungsort kransporkirt
werden, auch wenn dieser in einem anderen Bundesstaate belegen ist, einer weiteren
Wasserdruckprobe vor ihrer Einmauerung beziehungsweise vor ihrer Wiederinbetrieb-
setzung nur dann, wenn sie durch den Transport oder aus auderer Veranlassung
Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der Probe geboten er-
scheinen lassen.