Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

so 1891. 
8. 9. 
Bewegliche Kessel, deren Inbetriebnahme in einem andern Bundesstaate auf 
Grund des §. 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Beslim- 
mungen genehmigt worden ist, können im Fürstenthum ohne nochmalige vorgängige 
Genehmigung in Betrieb gesetzt werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung (F. 22) 
nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. 
K. 10. 
Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Kessel von übereinstimmender 
Bauart, Ansrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines Kalender- 
jahres hergestellt werden, gemeinsam im voraus beantragt und durch eine Urkunde 
ertheilt werden. 
Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweglichen 
Kessel ist eine mit der Herstellungsnummer zu veisehende beglaubigte Abschrift der 
Genehmigungsurkunde und ihrer Zubehörungen anzufertigen. Dieselbe gilt als Ge. 
nehmigungsurkunde für den Kessel, dessen Fabrikuummer sie krägt. 
Die Beglaubigung der Abschrift um durch den Beamten oder staatlich er- 
mächtigten Sachverständigen, welcher die im §. 11 der allgemeinen polizeilichen Be- 
stimmungen vorgesehene Untersuchung 7 gescheben. 
IV. Perlodische Untersuchung der Dampfkessel im Allgemeinen. 
Ein jeder in Betrieb befindliche Dampfkessel soll von Zeit zu Zeit einer tech- 
nischen Untersuchung unterliegen. 
Das Ministerium ist besugt, Ausnahmen hiervon nachzulassen, insoweit dies im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit unbedenklich erscheint. 
Die technische Untersuchung hat zum Zweck, den Zustand der Kesselanlage über- 
haupt, deren Uebereinstimmung mit dem Inhalt der Genehmigungs-Urkunde und die 
bestimmungsmäßige Benupung der bei Genehmigung der Anlage oder allgemein vor- 
geschriebenen Sicherheits-Vorrichlungen festzustellen. 
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S. 12. 
Dampfkessel, deren Besitzer Vereinen angehören, welche eine regelmäßige und 
sorgfältige Ueberwachung der Kessel vornehmen lassen, können durch das Ministerium 
von der amtlichen Prüfung befreit werden. 
Es bedarf einer öffentlichen Bekanntmachung, wenn einem Vereine eine solche 
Vergünstigung gewährt wird, oder wenn dieselbe wieder zurückgezogen worden ist.
	        
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