Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 51 
Ausnahmsweise kann auch einzelnen Dampfiesselbesitzern, welche für eine re- 
gelmäßige Ueberwachung ihrer Dampfkessel enisprechente Einrichlungen gewmoffen 
haben, die gleiche Vergünstigung zu Theil werden. 
Die vorgedachten Vereine haben dem Ministerium ein Verzeichniß der dem 
Vereine angehörigen Kesselbesitzer des Fürstenihums unter Angabe der Anzahl der 
von denselben betriebenen Kessel, sowie eine Uebersicht aller im Laufe des Jahres 
ausgeführten Untersuchungen, welche zugleich deren Art und Ergebniß ersehen läßt, 
am Jahresschluß einzureichen. 
Sie haben ferner von jeder Ausnahme eines Kessels in den Verband und von 
jedem Ausscheiden aus demselben dem zur amtlichen Untersuchung der Dampfkessel 
in dem betreffenden Bezirke berusenen Sachverständigen unverzüglich Nachricht 
zu ge 
rrr Vorschriften im ersten Absaße finden auch auf einzelne von der amtlichen 
Aussicht befreite Kesselbesitzer Anwendung. 
8. 14. 
Die amtliche Untersuchung der Dampftkessel ist eine äußere und eine innere. 
Jene findet alle zwei Shr Lese alle sechs Jahre slatt und ist dann mit jener zu 
verbinden (siehe jedoch §. 2 
8. 15. 
Die äußere Untersuchung besteht vornehmlich in einer Prüfung der ganzen Be- 
triebsweise des Kessels; eine Unterbrechung des Betriebes darf dabei nur verlangt 
werden, wenn Anzeichen gefahrbringender Mängel, deren Dasein und Umfang an- 
ders nicht feslgestellt werden kann, sich ergeben haben. 
Die Untersuchung ist vornehmlich zu richten: auf die Vorrichtungen zum regel- 
mäßigen Speisen des Kessels; auf die Ausführung und den Zustand der Mittel, 
den Normal= Wasserstand in dem Kessel zu allen Zeiten mit Sicherheit beurtheilen 
zu können; auf die Vorichtungen, welche gestatten, etwaigen Niederschlag an 
den Kesselwandungen zu entdecken und den Kessel zu reinigen; auf die Vorrich- 
tungen zum Erkennen der Spannung der Dämpfe im Kessel; auf die Ausführung 
und den Zustand der Mittel, den Dämpfen einen freien Abzug zu gestatten, wenn die 
Normalspannung überschritten wird; auf die Ausführung und den Zustand der 
Feuerungs,Anlage selbst, die Miltel zur Regelung und Absperrung des Zutritts der 
atmosphärischen Luft und zur thunlichst schnellen Beseitigung des Feuers.
	        
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