1891. 53
Beseitigung der Gefahr zu untersagen. Vor der Wiederaufnahme des Betriebes ist
in diesem Fall die ganze Untersuchung zu wiederholen und der vorschriftsmäßige
Zustand der Anlage festzustellen.
S. 18.
Die äußere Untersuchung erfolgt ohne vorherige Benachrichtigung des Kesselbesipers.
Von der bevorstehenden inneren Untersuchung ist der Besiher mindestens vier
Wochen vorher zu unterrichten; über die Wahl des Zeilpunkies für diese Unter-
suchung soll der Sachverständige sich mit dem Besitzer zu verständigen suchen, um den
Berrieb der Anlage so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.
Falls ein Kesselbesitzer der Anforderung des zur Untersuchung berufenen Be-
amten, den Kessel für die Untersuchung bereit zu slellen, nicht entspricht, so ist auf
Antrag des Beamten der Betrieb des Kessels bis auf Weiteres polizeilich still zu legen.
Die zur Ausführung der Untersuchung erforderliche Arbeitshülfe, ebenso eine
etwa erforderliche geeignete Druckpumpe hat der Besitzer des Kessels dem Beamten
auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
S. 19.
Der mit der Prüfung betraute Beamte hat zu bestimmen, in welchem äußeren
Zustande er den Kessel bei der Untersuchung vorfinden will, namentlich ob mit
Wasser gefüllt, ob mit der Druckpumpe verbunden, ob und in welchem Umfange
von Mauerwerk oder der Ummantelung entkleidet.
Findet der Beamte bei seinem Eintreffen den zu untersuchenden Kessel nicht in
dem von ihm vorgeschriebenem Zustande und wird die Untersuchung dadurch ver-
eitelt, so hat der Kesselbesitzer die dem Revisionsbeamten zustehenden Tagegelder und
Reisekosten zu tragen.
8. 20.
Bei den Untersuchungen isl der technische Beamte von allen Vorkommnissen,
welche auf die Beurtheilung der fortdauernden Diensttũchligkleit des Kessels von
Einfluß sein können, namentlich auch von kleinen vorgenommenen Reparaturen in
Kenntniß zu setzen.
Ueber die Ergebnisse der Untersuchung wird ein Protokoll im Revisionsbuche
aufgenommen, welches, falls sich in demselben eine Bemerkung über beobachtete Ver-
nachlässigungen oder vorzunehmende Abänderungen befindet, von dem Besitzer oder
dessen Stellvertreter nach genommener Kenntniß mit entsprechendem unterschrisilich
Fuũrsil. Schwarzb. · Nudolsi. Gesetzsammlung. LII.